§ 2 StRHV 2007 (weggefallen)

Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

Feuerungsanlage: Funktionseinheit, die aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase in die freie Atmosphäre (Verbindungsstücke und Rauchfänge) besteht;

2.

Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Verbrennungsgase entstehen, die abgeleitet werden müssen;

3.

Einzelfeuerstätte: Einrichtung zur Verfeuerung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, wobei nur der Aufstellraum der Feuerstätte beheizt wird und die bei der Verbrennung entstandene Wärme nicht über Wärmeträger (Wasser, Öl oder Luft) weitergeleitet wird (wie z. B. Heizkörper, Fußboden- oder Wandheizungen, Brauchwasser sowie Prozesswärme);

4.

Fang: Bauteil, in dem jeweils möglichst lotrecht über Dach Verbrennungsgase abgeführt und/oder Luft zu- bzw. abgeführt wird;

5.

Rauchfang: Fang, in welchem ausschließlich Rauchgase aus Feuerstätten einer Wohn- oder Betriebseinheit eines Geschoßes eingeleitet werden können;

6.

Abgasfang: Fang, in welchem ausschließlich Abgase aus Feuerstätten einer Wohn- oder Betriebseinheit eines Geschoßes eingeleitet werden können;

7.

Verbrennungsgasleitung: Leitung zwischen Feuerstätte und Fangmündung zur Abführung von Verbrennungsgasen, in der Regel aus demselben Baustoff und bleibendem Querschnitt, wobei der von der Feuerstätte wegführende Teil als Verbindungsstück anzusehen ist und der lotrechte Teil das Innenrohr bildet;

8.

Rauchgasleitung: Verbrennungsgasleitung zur Abführung von Rauchgasen;

9.

Abgasleitung: Verbrennungsgasleitung zur Abführung von Abgasen;

10.

Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der darüberliegenden Decke, zwischen zwei übereinandergelegenen Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Zwischengeschoße und Mansarden gelten als Geschoße. Vom Fußboden des Dachgeschoßes aufwärts sind bis zu 3 m Fang einschließlich Fangaufsätzen als Geschoß zu berechnen. Überschießende Längen von 2 m gelten als voll, kürzere Enden bleiben unberechnet;

11.

Überprüfen von Feuerstätten: Einmal jährlich vorzunehmendes Feststellen augenscheinlich wahrnehmbarer Mängel mit den Sinnen ohne den Einsatz messtechnischer Hilfsmittel.

§ 2 StRHV 2007 seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 26.04.2007 bis 31.08.2018
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

Feuerungsanlage: Funktionseinheit, die aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase in die freie Atmosphäre (Verbindungsstücke und Rauchfänge) besteht;

2.

Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Verbrennungsgase entstehen, die abgeleitet werden müssen;

3.

Einzelfeuerstätte: Einrichtung zur Verfeuerung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, wobei nur der Aufstellraum der Feuerstätte beheizt wird und die bei der Verbrennung entstandene Wärme nicht über Wärmeträger (Wasser, Öl oder Luft) weitergeleitet wird (wie z. B. Heizkörper, Fußboden- oder Wandheizungen, Brauchwasser sowie Prozesswärme);

4.

Fang: Bauteil, in dem jeweils möglichst lotrecht über Dach Verbrennungsgase abgeführt und/oder Luft zu- bzw. abgeführt wird;

5.

Rauchfang: Fang, in welchem ausschließlich Rauchgase aus Feuerstätten einer Wohn- oder Betriebseinheit eines Geschoßes eingeleitet werden können;

6.

Abgasfang: Fang, in welchem ausschließlich Abgase aus Feuerstätten einer Wohn- oder Betriebseinheit eines Geschoßes eingeleitet werden können;

7.

Verbrennungsgasleitung: Leitung zwischen Feuerstätte und Fangmündung zur Abführung von Verbrennungsgasen, in der Regel aus demselben Baustoff und bleibendem Querschnitt, wobei der von der Feuerstätte wegführende Teil als Verbindungsstück anzusehen ist und der lotrechte Teil das Innenrohr bildet;

8.

Rauchgasleitung: Verbrennungsgasleitung zur Abführung von Rauchgasen;

9.

Abgasleitung: Verbrennungsgasleitung zur Abführung von Abgasen;

10.

Geschoß: Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der darüberliegenden Decke, zwischen zwei übereinandergelegenen Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Zwischengeschoße und Mansarden gelten als Geschoße. Vom Fußboden des Dachgeschoßes aufwärts sind bis zu 3 m Fang einschließlich Fangaufsätzen als Geschoß zu berechnen. Überschießende Längen von 2 m gelten als voll, kürzere Enden bleiben unberechnet;

11.

Überprüfen von Feuerstätten: Einmal jährlich vorzunehmendes Feststellen augenscheinlich wahrnehmbarer Mängel mit den Sinnen ohne den Einsatz messtechnischer Hilfsmittel.

§ 2 StRHV 2007 seit 31.08.2018 weggefallen.

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