§ 3 StRHV 2007 (weggefallen)

Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Für Feuerungsanlagen, Rauch- und Abgasfänge, Rauch- und Abgasleitungen sowie Feuerstätten, die für Erwerbszwecke betrieben werden und nicht ausschließlich der Erwärmung der Geschäftsräumlichkeiten und dem Bereiten des Warmwassers dienen, sind die in der Anlage 1 A festgelegten Allgemeinen Tarife um 50 %, und in jenen Betrieben, in denen die Kehrarbeiten in heißem Zustand durchgeführt werden müssen, um 100 % zu erhöhen§ 3 StRHV 2007 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Für die einmalige Kehrung von Feuerungsanlagen mit Selbstkehrrecht können die in der Anlage 1 A festgelegten Allgemeinen Tarife um 100 % erhöht werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 26.04.2007 bis 31.08.2018
(1) Für Feuerungsanlagen, Rauch- und Abgasfänge, Rauch- und Abgasleitungen sowie Feuerstätten, die für Erwerbszwecke betrieben werden und nicht ausschließlich der Erwärmung der Geschäftsräumlichkeiten und dem Bereiten des Warmwassers dienen, sind die in der Anlage 1 A festgelegten Allgemeinen Tarife um 50 %, und in jenen Betrieben, in denen die Kehrarbeiten in heißem Zustand durchgeführt werden müssen, um 100 % zu erhöhen§ 3 StRHV 2007 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Für die einmalige Kehrung von Feuerungsanlagen mit Selbstkehrrecht können die in der Anlage 1 A festgelegten Allgemeinen Tarife um 100 % erhöht werden.

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