§ 5 StRHV 2007 (weggefallen)

Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Wo kein Kehrzwang nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Kehrordnung 2000 besteht, kann zusätzlich zu den in der Anlage 1 A und B festgelegten Allgemeinen und Sonstigen Tarifen der tatsächlich entstandene Zeitaufwand unter Heranziehung des Stundensatzes gemäß der Anlage 1 C verrechnet werden§ 5 StRHV 2007 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Ist durch Verschulden der Feuerstätteninhaberin/des Feuerstätteninhabers überstarke Verrußung eingetreten, kann neben den in der Anlage 1 A und B festgelegten Allgemeinen und Sonstigen Tarifen zusätzlich der tatsächlich entstandene Zeitaufwand im Ausmaß des Stundensatzes gemäß der Anlage 1 C verrechnet werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 26.04.2007 bis 31.08.2018
(1) Wo kein Kehrzwang nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Kehrordnung 2000 besteht, kann zusätzlich zu den in der Anlage 1 A und B festgelegten Allgemeinen und Sonstigen Tarifen der tatsächlich entstandene Zeitaufwand unter Heranziehung des Stundensatzes gemäß der Anlage 1 C verrechnet werden§ 5 StRHV 2007 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Ist durch Verschulden der Feuerstätteninhaberin/des Feuerstätteninhabers überstarke Verrußung eingetreten, kann neben den in der Anlage 1 A und B festgelegten Allgemeinen und Sonstigen Tarifen zusätzlich der tatsächlich entstandene Zeitaufwand im Ausmaß des Stundensatzes gemäß der Anlage 1 C verrechnet werden.

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