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Legende:
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(2) Für „Sonstige Arbeiten“ gemäß der Anlage 1 B, die ausdrücklich zu einem von einer Kundin/einem Kunden gewünschten Zeitpunkt bestellt werden, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte der in Anlage 1 B festgelegten Sonstigen Tarife berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.
(2) Für „Sonstige Arbeiten“ gemäß der Anlage 1 B, die ausdrücklich zu einem von einer Kundin/einem Kunden gewünschten Zeitpunkt bestellt werden, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte der in Anlage 1 B festgelegten Sonstigen Tarife berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.