§ 6 StRHV 2007 (weggefallen)

Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Für Kehrarbeiten, die gemäß der Anlage 1 A abzurechnen sind und außerhalb des Kehrtermins (laut Kehrplan) zu einem von der Kundin/dem Kunden ausdrücklich gewünschten Zeitpunkt bestellt werden und einen gesonderten Gang erfordern, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten in der Zeit zwischen 19 Uhr und§ 6 Uhr kann das Doppelte der in Anlage 1 A festgelegten Allgemeinen Tarife berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kannStRHV 2007 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Für „Sonstige Arbeiten“ gemäß der Anlage 1 B, die ausdrücklich zu einem von einer Kundin/einem Kunden gewünschten Zeitpunkt bestellt werden, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte der in Anlage 1 B festgelegten Sonstigen Tarife berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 26.04.2007 bis 31.08.2018
(1) Für Kehrarbeiten, die gemäß der Anlage 1 A abzurechnen sind und außerhalb des Kehrtermins (laut Kehrplan) zu einem von der Kundin/dem Kunden ausdrücklich gewünschten Zeitpunkt bestellt werden und einen gesonderten Gang erfordern, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten in der Zeit zwischen 19 Uhr und§ 6 Uhr kann das Doppelte der in Anlage 1 A festgelegten Allgemeinen Tarife berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kannStRHV 2007 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Für „Sonstige Arbeiten“ gemäß der Anlage 1 B, die ausdrücklich zu einem von einer Kundin/einem Kunden gewünschten Zeitpunkt bestellt werden, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte der in Anlage 1 B festgelegten Sonstigen Tarife berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.

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