§ 8a StRHV 2007 (weggefallen)

Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Die Höchsttarife werden jährlich mit Verordnung des Landeshauptmannes erhöht§ 8a StRHV 2007 seit 31.08.2018 weggefallen. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 50 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe der Steiermark des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes vorangegangenen Jahres und zu 50 % aus der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten durchschnittlichen Jahresinflation des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes zweitvorangegangenen Jahres.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 129/2014

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2018
Die Höchsttarife werden jährlich mit Verordnung des Landeshauptmannes erhöht§ 8a StRHV 2007 seit 31.08.2018 weggefallen. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 50 % aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe der Steiermark des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes vorangegangenen Jahres und zu 50 % aus der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten durchschnittlichen Jahresinflation des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes zweitvorangegangenen Jahres.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 129/2014

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