§ 38e GemO (weggefallen)

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat vertritt die Interessen der Migrantinnen/Migranten der Gemeinde§ 38e GemO seit 29.01.2024 weggefallen. Er berät die Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.

(2) Die Gemeinde hat den Migrantinnen- und Migrantenbeirat über alle Angelegenheiten zu informieren, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Dem Migrantinnen- und Migrantenbeirat sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel und Räumlichkeiten von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat hat dem Gemeinderat jährlich einen Bericht über die Lage der ausländischen Mitbürger in der Gemeinde zu erstatten.

(5) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat hat mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens fünf von 100 der gemäß § 91 Abs. 1 der GWO, LGBl. Nr. 59, Wahlberechtigten Informationsveranstaltungen abzuhalten. Diese dienen der Information und Kommunikation zwischen dem Migrantinnen- und Migrantenbeirat und den Einwohnern der Gemeinde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 49/2004, LGBl. Nr. 29/2010

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 01.05.2010 bis 29.01.2024
(1) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat vertritt die Interessen der Migrantinnen/Migranten der Gemeinde§ 38e GemO seit 29.01.2024 weggefallen. Er berät die Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.

(2) Die Gemeinde hat den Migrantinnen- und Migrantenbeirat über alle Angelegenheiten zu informieren, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Dem Migrantinnen- und Migrantenbeirat sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel und Räumlichkeiten von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat hat dem Gemeinderat jährlich einen Bericht über die Lage der ausländischen Mitbürger in der Gemeinde zu erstatten.

(5) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat hat mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens fünf von 100 der gemäß § 91 Abs. 1 der GWO, LGBl. Nr. 59, Wahlberechtigten Informationsveranstaltungen abzuhalten. Diese dienen der Information und Kommunikation zwischen dem Migrantinnen- und Migrantenbeirat und den Einwohnern der Gemeinde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 49/2004, LGBl. Nr. 29/2010

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