§ 48 GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2020 bis 31.12.9999

(1) Gemeinden, die von einer Gebietsänderung gemäß §§ 8 bis 10 betroffen sindDer Gemeinderat kann auf Vorschlag des Bürgermeisters für einzelne oder die füralle Ortsverwaltungsteile (§ 1 Abs. 4) einen Ortsvorsteher (Bürgerrat) bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 125/2012 eingesetzt habenbestellen, können zur Herstellungwenn dies im Interesse einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung des Ortsverwaltungsteiles und den Organen und Einrichtungen der Gemeinde zweckmäßig ist.

(2) Zum Ortsvorsteher können nur Personen bestellt werden, die zum Gemeinderat wählbar sind und im betreffenden Ortsverwaltungsteil ihren Wohnsitz haben. Die Bestellung erfolgt für Ortsverwaltungsteile einen Ortsteilbürgermeister bestellen; die Dauer der Funktionsperiode entspricht der des Gemeinderates.

(2) Der Ortsteilbürgermeister ist Ortsvorsteher, die nicht Mitglied im Gemeinderat sind, haben das Gelöbnis gemäß § 21 zu leisten. Ortsvorsteher können über Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat aufgrund eines schriftlichen Wahlvorschlages mittels Stimmzettel zu wählen. Ortsteilbürgermeister kann nur eine Person sein, die in den Gemeinderat wählbar ist und ihren Wohnsitz im betreffenden Ortsverwaltungsteil hat, für den sie gewählt wird; nach Möglichkeit sollte sie ein Mitglied des Gemeinderates sein. Ist der Ortsteilbürgermeister kein Mitglied des Gemeinderates, hat er das Recht, an allen Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilzunehmenabberufen werden.

(3) Den Wahlvorschlag für den Ortsteilbürgermeister darf die stärkste Wahlpartei des entsprechenden Ortsverwaltungsteiles einreichen, wobei das Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl im jeweiligen Ortsverwaltungsteil maßgebend ist. Deckt sich die Wahlsprengeleinteilung nicht mit dem betreffenden Ortsverwaltungsteil, können jene Gemeinderatsmitglieder, die ihren Wohnsitz im entsprechenden OrtsverwaltungsteilOrtsvorsteher haben, den Wahlvorschlag einbringen. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder des betreffenden Ortsverwaltungsteiles unterschrieben sein. Stimmen, die dem Wahlvorschlag nicht entsprechen, sind ungültig. Gibt es kein Gemeinderatsmitglied, das seinen Wohnsitz im entsprechenden Ortsverwaltungsteil hat, oder wird kein oder kein gültiger Wahlvorschlag erstattet oder die Wahl nicht angenommen, kann der Gemeinderat die Wahl aus dem Kreis der in Abs. 2, zweiter Satz, genannten Personen vornehmen. Als gewählt gilt in diesem Fall jene Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sofern ein Ortsteilbürgermeister nicht Mitglied des Gemeinderates ist, hat seine Angelobung unter sinngemäßer Anwendung des § 21 zu erfolgen.

(4) Der Gemeinderat kann dem Ortsteilbürgermeister, der durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat, mit Zwei-Drittel-Mehrheit das Misstrauen aussprechen. Wird der Misstrauensantrag angenommen, ist eine Neuwahl innerhalb von vier Wochen, vom Tag des Misstrauensbeschlusses an gerechnet, vorzunehmen. Die Wahl oder die Abberufung wird mit Kundmachung nach Abs. 6 wirksam.

(5) Der Ortsteilbürgermeister hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in jenen Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalenWünsche und Erfordernisse der Bevölkerung sowie über den Zustand des OrtsverwaltungsteilesGemeindeeigentums und der öffentlichen Einrichtungen, insbesondere der Straßen, Wege, Brücken und Plätze, in ihrem Ortsverwaltungsteil laufend zu berichten und kanndiesbezügliche Vorschläge zu erstatten. Sie haben bei statistischen Erhebungen mitzuwirken. Der Ortsteilbürgermeister kann mit jenen ortsteilbezogenen Aufgaben betraut werdenOrtsvorsteher ist an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Es steht dem Bürgermeister frei, Ortsvorsteher zur Teilnahme an Gemeinderatssitzungen einzuladen; diese dürfen zu den Verhandlungsgegenständen, die für denihren Ortsverwaltungsteil von wesentlicher Bedeutung sindbetreffen, und ist vor jeder Entscheidung oder Beschlussfassung der Gemeindeorgane (§§ 43 bis 45) über Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, mit Ausnahme des behördlichen Aufgabenbereiches, zu hörendas Wort ergreifen.

(64) Die Unterteilung des GemeindegebietesEinteilung in Ortsverwaltungsteile und deren Aufhebung, die Wahl oder Abberufungallenfalls der Name des OrtsteilbürgermeistersOrtsvorstehers und die Aufzählung jenerdem Ortsvorsteher obliegenden Aufgaben gemäß Abs. 5, mit denen er betraut wurde,3 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 96/2019

Stand vor dem 30.04.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.04.2020

(1) Gemeinden, die von einer Gebietsänderung gemäß §§ 8 bis 10 betroffen sindDer Gemeinderat kann auf Vorschlag des Bürgermeisters für einzelne oder die füralle Ortsverwaltungsteile (§ 1 Abs. 4) einen Ortsvorsteher (Bürgerrat) bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 125/2012 eingesetzt habenbestellen, können zur Herstellungwenn dies im Interesse einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung des Ortsverwaltungsteiles und den Organen und Einrichtungen der Gemeinde zweckmäßig ist.

(2) Zum Ortsvorsteher können nur Personen bestellt werden, die zum Gemeinderat wählbar sind und im betreffenden Ortsverwaltungsteil ihren Wohnsitz haben. Die Bestellung erfolgt für Ortsverwaltungsteile einen Ortsteilbürgermeister bestellen; die Dauer der Funktionsperiode entspricht der des Gemeinderates.

(2) Der Ortsteilbürgermeister ist Ortsvorsteher, die nicht Mitglied im Gemeinderat sind, haben das Gelöbnis gemäß § 21 zu leisten. Ortsvorsteher können über Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat aufgrund eines schriftlichen Wahlvorschlages mittels Stimmzettel zu wählen. Ortsteilbürgermeister kann nur eine Person sein, die in den Gemeinderat wählbar ist und ihren Wohnsitz im betreffenden Ortsverwaltungsteil hat, für den sie gewählt wird; nach Möglichkeit sollte sie ein Mitglied des Gemeinderates sein. Ist der Ortsteilbürgermeister kein Mitglied des Gemeinderates, hat er das Recht, an allen Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilzunehmenabberufen werden.

(3) Den Wahlvorschlag für den Ortsteilbürgermeister darf die stärkste Wahlpartei des entsprechenden Ortsverwaltungsteiles einreichen, wobei das Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl im jeweiligen Ortsverwaltungsteil maßgebend ist. Deckt sich die Wahlsprengeleinteilung nicht mit dem betreffenden Ortsverwaltungsteil, können jene Gemeinderatsmitglieder, die ihren Wohnsitz im entsprechenden OrtsverwaltungsteilOrtsvorsteher haben, den Wahlvorschlag einbringen. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder des betreffenden Ortsverwaltungsteiles unterschrieben sein. Stimmen, die dem Wahlvorschlag nicht entsprechen, sind ungültig. Gibt es kein Gemeinderatsmitglied, das seinen Wohnsitz im entsprechenden Ortsverwaltungsteil hat, oder wird kein oder kein gültiger Wahlvorschlag erstattet oder die Wahl nicht angenommen, kann der Gemeinderat die Wahl aus dem Kreis der in Abs. 2, zweiter Satz, genannten Personen vornehmen. Als gewählt gilt in diesem Fall jene Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sofern ein Ortsteilbürgermeister nicht Mitglied des Gemeinderates ist, hat seine Angelobung unter sinngemäßer Anwendung des § 21 zu erfolgen.

(4) Der Gemeinderat kann dem Ortsteilbürgermeister, der durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat, mit Zwei-Drittel-Mehrheit das Misstrauen aussprechen. Wird der Misstrauensantrag angenommen, ist eine Neuwahl innerhalb von vier Wochen, vom Tag des Misstrauensbeschlusses an gerechnet, vorzunehmen. Die Wahl oder die Abberufung wird mit Kundmachung nach Abs. 6 wirksam.

(5) Der Ortsteilbürgermeister hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in jenen Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalenWünsche und Erfordernisse der Bevölkerung sowie über den Zustand des OrtsverwaltungsteilesGemeindeeigentums und der öffentlichen Einrichtungen, insbesondere der Straßen, Wege, Brücken und Plätze, in ihrem Ortsverwaltungsteil laufend zu berichten und kanndiesbezügliche Vorschläge zu erstatten. Sie haben bei statistischen Erhebungen mitzuwirken. Der Ortsteilbürgermeister kann mit jenen ortsteilbezogenen Aufgaben betraut werdenOrtsvorsteher ist an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Es steht dem Bürgermeister frei, Ortsvorsteher zur Teilnahme an Gemeinderatssitzungen einzuladen; diese dürfen zu den Verhandlungsgegenständen, die für denihren Ortsverwaltungsteil von wesentlicher Bedeutung sindbetreffen, und ist vor jeder Entscheidung oder Beschlussfassung der Gemeindeorgane (§§ 43 bis 45) über Angelegenheiten, die sich auf den Ortsverwaltungsteil beziehen, mit Ausnahme des behördlichen Aufgabenbereiches, zu hörendas Wort ergreifen.

(64) Die Unterteilung des GemeindegebietesEinteilung in Ortsverwaltungsteile und deren Aufhebung, die Wahl oder Abberufungallenfalls der Name des OrtsteilbürgermeistersOrtsvorstehers und die Aufzählung jenerdem Ortsvorsteher obliegenden Aufgaben gemäß Abs. 5, mit denen er betraut wurde,3 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 96/2019

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