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(1) Zur Überprüfung der gesamten Gebarung der Gemeinde, einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71) sowie der der Gemeinde verbundenen Beteiligungen (§ 71b Abs. 1), die die Gemeinde beherrscht, hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Die Gebarung umfasst die gesamte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensgebarung. Die Prüfung von Einrichtungen und Unternehmen (§ 71b Abs. 1), die die Gemeinde beherrscht, kann entfallen, wenn eine zumindest jährliche Prüfung durch hiezu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist und auch durchgeführt wird. Dieser Prüfbericht ist dem Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses (§ 89), mit gesondertem Tagesordnungspunkt zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(2) Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird, ob das Ziel der Transparenz, der Vergleichbarkeit und der Nachvollziehbarkeit eingehalten wird und ob die Buchhaltung rechnerisch richtig ist und rechtmäßig geführt wird. Hiefür sind dem Prüfungsausschuss alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich und bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Gemeindekassiers vorzunehmen. Der Prüfungsausschuss hat den Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (§ 88 Abs. 4) in einer gesonderten Sitzung auf seine rechnerische Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen. Dies gilt sinngemäß auch für die Rechnungsabschlüsse der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 71 Abs. 4 und 7. Bei diesen Prüfungen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sämtliche am Rechnungsabschlussstichtag bereits bestandenen Sachverhalte bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufgenommen wurden.
(4) Jede über das Ergebnis der Prüfung angefertigte Verhandlungsschrift ist dem Gemeinderat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Über Verlangen des Prüfungsausschusses haben sich der Bürgermeister und der Gemeindekassier zum Prüfungsergebnis schriftlich zu äußern. Sie können eine solche Äußerung auch von sich aus abgeben. Eine Äußerung ist dem Prüfungsausschuss und in der Folge dem Gemeinderat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Gemeinderat kann dem Prüfungsausschuss auch eine ihm nicht angehörende Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beigeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 43/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024,
(1) Zur Überprüfung der gesamten Gebarung der Gemeinde, einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71) sowie der der Gemeinde verbundenen Beteiligungen (§ 71b Abs. 1), die die Gemeinde beherrscht, hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Die Gebarung umfasst die gesamte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensgebarung. Die Prüfung von Einrichtungen und Unternehmen (§ 71b Abs. 1), die die Gemeinde beherrscht, kann entfallen, wenn eine zumindest jährliche Prüfung durch hiezu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist und auch durchgeführt wird. Dieser Prüfbericht ist dem Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses (§ 89), mit gesondertem Tagesordnungspunkt zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(2) Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird, ob das Ziel der Transparenz, der Vergleichbarkeit und der Nachvollziehbarkeit eingehalten wird und ob die Buchhaltung rechnerisch richtig ist und rechtmäßig geführt wird. Hiefür sind dem Prüfungsausschuss alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich und bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Gemeindekassiers vorzunehmen. Der Prüfungsausschuss hat den Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (§ 88 Abs. 4) in einer gesonderten Sitzung auf seine rechnerische Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen. Dies gilt sinngemäß auch für die Rechnungsabschlüsse der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 71 Abs. 4 und 7. Bei diesen Prüfungen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sämtliche am Rechnungsabschlussstichtag bereits bestandenen Sachverhalte bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufgenommen wurden.
(4) Jede über das Ergebnis der Prüfung angefertigte Verhandlungsschrift ist dem Gemeinderat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Über Verlangen des Prüfungsausschusses haben sich der Bürgermeister und der Gemeindekassier zum Prüfungsergebnis schriftlich zu äußern. Sie können eine solche Äußerung auch von sich aus abgeben. Eine Äußerung ist dem Prüfungsausschuss und in der Folge dem Gemeinderat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Gemeinderat kann dem Prüfungsausschuss auch eine ihm nicht angehörende Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beigeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 43/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024,