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Die Landesregierung kann die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses, über die Kassen- und Rechnungsführung sowie über die Verwaltung des Gemeindeeigentums insoweitHauptstücks durch Verordnung näher ausführen, als nicht das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäßregeln.
Anm.: in der Fassung § 16 Abs. 1 LGBl. Nr. 29/2019des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBI. Nr. 45, eine Regelung über die Form und die Gliederung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses trifft.
Die Landesregierung kann die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses, über die Kassen- und Rechnungsführung sowie über die Verwaltung des Gemeindeeigentums insoweitHauptstücks durch Verordnung näher ausführen, als nicht das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäßregeln.
Anm.: in der Fassung § 16 Abs. 1 LGBl. Nr. 29/2019des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBI. Nr. 45, eine Regelung über die Form und die Gliederung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses trifft.