§ 91 GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999

Die Landesregierung kann die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses, über die Kassen- und Rechnungsführung sowie über die Verwaltung des Gemeindeeigentums insoweitHauptstücks durch Verordnung näher ausführen, als nicht das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäßregeln.

Anm.: in der Fassung § 16 Abs. 1 LGBl. Nr. 29/2019des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBI. Nr. 45, eine Regelung über die Form und die Gliederung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses trifft.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 18.10.1967 bis 01.04.2019

Die Landesregierung kann die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses, über die Kassen- und Rechnungsführung sowie über die Verwaltung des Gemeindeeigentums insoweitHauptstücks durch Verordnung näher ausführen, als nicht das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäßregeln.

Anm.: in der Fassung § 16 Abs. 1 LGBl. Nr. 29/2019des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBI. Nr. 45, eine Regelung über die Form und die Gliederung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses trifft.

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