§ 4 StFanlVO 2016 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw., Blockheizkraftwerken und Gasturbinen nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brenn- bzw. Kraftstoff

Anforderungen

Gasförmige Brennstoffe

Erdgas

Flüssiggas

Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische

Biogas in Erdgasqualität inklusive Mischungen mit Erdgas

Biogas in Erdgasqualität inklusive Mischungen mit Erdgas

Flüssige fossile Brennstoffe, Gasöle*

Heizöl extra leicht schwefelfrei(KN Code 27101943)*

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht schwefelarm

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Flüssige fossile Brennstoffe, Schweröle**

Heizöl leicht (HL)

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M;

Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung.

Heizöl mittel

Heizöl extra leicht mit biogenen KomponentenHöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M

Heizöl leicht (HL)
(KN Code 27101964)**schwer

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung> 10 MW Brennstoffwärmeleistung.

DieselkraftstoffFlüssige Kraftstoffe

Dieselkraftstoff

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

Standardisierte biogene BrennstoffeBrenn- und Kraftstoffe

Stückholz und Rinde

Holzhackgut

Holz- und Rindenpellets

Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts.

Flüssig biogen (z. B. Biodiesel)

Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt.

Sonstige

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

nicht standardisierte biogene BrennstoffeBrenn- und Kraftstoffe

Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl.

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

* GasölGasöle gemäß der Richtlinie 1999(EU) 2016/32/EG802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2611. April 1999Mai 2016

** SchwerölSchweröle gemäß der Richtlinie 1999(EU) 2016/32/EG802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2611. April 1999Mai 2016“

(2) Papier und Kartonagen dürfen nur zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen. Bei der Verwendung von Heizöl haben die Verfügungsberechtigten diese Belege mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Besteht der begründete Verdacht, dass das gelagerte Heizöl unzulässig ist, so hat die/der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage den zur Überprüfung befugten Organen bzw. den Prüfberechtigten nachzuweisen, dass das Heizöl diesen Anforderungen entspricht.

(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Stand vor dem 03.04.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 03.04.2019

(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw., Blockheizkraftwerken und Gasturbinen nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brenn- bzw. Kraftstoff

Anforderungen

Gasförmige Brennstoffe

Erdgas

Flüssiggas

Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische

Biogas in Erdgasqualität inklusive Mischungen mit Erdgas

Biogas in Erdgasqualität inklusive Mischungen mit Erdgas

Flüssige fossile Brennstoffe, Gasöle*

Heizöl extra leicht schwefelfrei(KN Code 27101943)*

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht schwefelarm

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Flüssige fossile Brennstoffe, Schweröle**

Heizöl leicht (HL)

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M;

Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung.

Heizöl mittel

Heizöl extra leicht mit biogenen KomponentenHöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M

Heizöl leicht (HL)
(KN Code 27101964)**schwer

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung> 10 MW Brennstoffwärmeleistung.

DieselkraftstoffFlüssige Kraftstoffe

Dieselkraftstoff

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

Standardisierte biogene BrennstoffeBrenn- und Kraftstoffe

Stückholz und Rinde

Holzhackgut

Holz- und Rindenpellets

Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts.

Flüssig biogen (z. B. Biodiesel)

Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt.

Sonstige

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

nicht standardisierte biogene BrennstoffeBrenn- und Kraftstoffe

Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl.

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

* GasölGasöle gemäß der Richtlinie 1999(EU) 2016/32/EG802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2611. April 1999Mai 2016

** SchwerölSchweröle gemäß der Richtlinie 1999(EU) 2016/32/EG802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2611. April 1999Mai 2016“

(2) Papier und Kartonagen dürfen nur zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen. Bei der Verwendung von Heizöl haben die Verfügungsberechtigten diese Belege mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Besteht der begründete Verdacht, dass das gelagerte Heizöl unzulässig ist, so hat die/der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage den zur Überprüfung befugten Organen bzw. den Prüfberechtigten nachzuweisen, dass das Heizöl diesen Anforderungen entspricht.

(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

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