§ 8 StFanlVO 2016 Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Für Feuerungsanlagen abvon 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.

(2) Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte des Abs. 3.

(3) Für Feuerungsanlagen abvon 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW NennwärmeleistungBrennstoffwärmeleistung, die mit standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:

1.

Feste biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOxNOx (mg/m³)

500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

* Der Grenzwert für CO darf bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung um bis zu 50% überschritten werden.

2.

Flüssige biogene Brennstoffe: Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

Parameter:

bis 2unter 1 MW

Grenzwerte: größer 2 MW

Abgasverlust (%)

10

-

Staub (mg/m³)

-

50

Rußzahl

1

1

CO (mg/m³)

100

80

NOx (mg/m³)

450

350

SO2 (mg/m³)

170

170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

3.

Gasförmige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

(4) Die Grenzwerte gemäß Abs. 3 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Stand vor dem 03.04.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 03.04.2019

(1) Für Feuerungsanlagen abvon 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.

(2) Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte des Abs. 3.

(3) Für Feuerungsanlagen abvon 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW NennwärmeleistungBrennstoffwärmeleistung, die mit standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:

1.

Feste biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOxNOx (mg/m³)

500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

* Der Grenzwert für CO darf bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung um bis zu 50% überschritten werden.

2.

Flüssige biogene Brennstoffe: Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

Parameter:

bis 2unter 1 MW

Grenzwerte: größer 2 MW

Abgasverlust (%)

10

-

Staub (mg/m³)

-

50

Rußzahl

1

1

CO (mg/m³)

100

80

NOx (mg/m³)

450

350

SO2 (mg/m³)

170

170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

3.

Gasförmige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

(4) Die Grenzwerte gemäß Abs. 3 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

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