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(1) EineBei Heizungsanlagen oder kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW hat eine regelmäßige Inspektion hatnach den Regeln der Technik alle fünf Jahre zu erfolgen:.
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(2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (beispielsweise Wärmeerzeuger, SteuerungssystemSteuerungssysteme und Umwälzpumpe) dahin gehenddahingehend zu prüfen, ob
1. | eine Überdimensionierung der | |||||||||
2. | ein hoher spezifischer | |||||||||
3. | die | |||||||||
4. | die | |||||||||
5. |
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(3) Bei Heizungsanlagen,Die erstmalige Inspektion bei denen ein elektronisches ÜberwachungsHeizungsanlagen oder bei kombinierten Heizungs- und Steuerungssystem vorhandenLüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, mit Ausnahme bestehender Anlagen gemäß § 17a Abs. 1, ist, verlängern sich die in innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 genannten Fristen um jeweils zwei Jahre2 durchzuführen.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Die Prüfung der Dimensionierung von Heizkesselnder Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage braucht nicht wiederholt zu werden, wenn innach der ZwischenzeitInspektion gemäß Abs. 1 an der betreffenden Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.
(5) Ist eine Lüftungsanlage sowohl mit einer Heizungs- als auch mit einer Klimaanlage kombiniert und wurde die Lüftungsanlage bereits im Zuge der regelmäßigen Inspektion gemäß § 13a geprüft, ist eine nochmalige Inspektion der Lüftungsanlage gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.
(6) Über das Ergebnis der Inspektion ist von der Prüfberechtigten/ dem Prüfberechtigten gemäß § 26 StFanlG 2016 ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021
(1) EineBei Heizungsanlagen oder kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW hat eine regelmäßige Inspektion hatnach den Regeln der Technik alle fünf Jahre zu erfolgen:.
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(2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (beispielsweise Wärmeerzeuger, SteuerungssystemSteuerungssysteme und Umwälzpumpe) dahin gehenddahingehend zu prüfen, ob
1. | eine Überdimensionierung der | |||||||||
2. | ein hoher spezifischer | |||||||||
3. | die | |||||||||
4. | die | |||||||||
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(3) Bei Heizungsanlagen,Die erstmalige Inspektion bei denen ein elektronisches ÜberwachungsHeizungsanlagen oder bei kombinierten Heizungs- und Steuerungssystem vorhandenLüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, mit Ausnahme bestehender Anlagen gemäß § 17a Abs. 1, ist, verlängern sich die in innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 genannten Fristen um jeweils zwei Jahre2 durchzuführen.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Die Prüfung der Dimensionierung von Heizkesselnder Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage braucht nicht wiederholt zu werden, wenn innach der ZwischenzeitInspektion gemäß Abs. 1 an der betreffenden Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.
(5) Ist eine Lüftungsanlage sowohl mit einer Heizungs- als auch mit einer Klimaanlage kombiniert und wurde die Lüftungsanlage bereits im Zuge der regelmäßigen Inspektion gemäß § 13a geprüft, ist eine nochmalige Inspektion der Lüftungsanlage gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.
(6) Über das Ergebnis der Inspektion ist von der Prüfberechtigten/ dem Prüfberechtigten gemäß § 26 StFanlG 2016 ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021