§ 13 StFanlVO 2016

Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2021 bis 31.12.9999

(1) EineBei Heizungsanlagen oder kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW hat eine regelmäßige Inspektion hatnach den Regeln der Technik alle fünf Jahre zu erfolgen:.

1.

alle sechs Jahre bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW bis höchstens 100 kW, die mit Gas betrieben werden;

2.

alle vier Jahre bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung

a)

von mehr als 70 kW bis höchstens 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden oder

b)

von über 100 kW, die mit Gas betrieben werden;

3.

alle zwei Jahre bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von über 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden.

(2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (beispielsweise Wärmeerzeuger, SteuerungssystemSteuerungssysteme und Umwälzpumpe) dahin gehenddahingehend zu prüfen, ob

1.

eine Überdimensionierung der FeuerungsanlageHeizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage im Verhältnis zum HeizbedarfHeizenergiebedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten (beheizten) Gebäudebereiches vorliegt,

2.

ein hoher spezifischer BrennstoffverbrauchEnergieverbrauch vorliegt (Wirkungsgradprüfung),

3.

die UmwälzpumpeUmwälzpumpe(n) richtig dimensioniert und ordnungsgemäß eingestellt ist/sind,

4.

die RegelungRegelung(en) und SteuerungSteuerung(en) richtig eingestellt ist/sind, sodass eine möglichst optimale Energieeffizienz gewährleistet werden kann, und

5.

Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchesder Energieverbrauch der Heizungsanlage bzw. der kombinierten Heizungs- und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sindLüftungsanlage unter typischen bzw. durchschnittlichen Betriebsbedingungen optimiert werden kann.

(3) Bei Heizungsanlagen,Die erstmalige Inspektion bei denen ein elektronisches ÜberwachungsHeizungsanlagen oder bei kombinierten Heizungs- und Steuerungssystem vorhandenLüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, mit Ausnahme bestehender Anlagen gemäß § 17a Abs. 1, ist, verlängern sich die in innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 genannten Fristen um jeweils zwei Jahre2 durchzuführen.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Die Prüfung der Dimensionierung von Heizkesselnder Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage braucht nicht wiederholt zu werden, wenn innach der ZwischenzeitInspektion gemäß Abs. 1 an der betreffenden Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.

(5) Ist eine Lüftungsanlage sowohl mit einer Heizungs- als auch mit einer Klimaanlage kombiniert und wurde die Lüftungsanlage bereits im Zuge der regelmäßigen Inspektion gemäß § 13a geprüft, ist eine nochmalige Inspektion der Lüftungsanlage gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.

(6) Über das Ergebnis der Inspektion ist von der Prüfberechtigten/ dem Prüfberechtigten gemäß § 26 StFanlG 2016 ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

Stand vor dem 15.10.2021

In Kraft vom 04.04.2019 bis 15.10.2021

(1) EineBei Heizungsanlagen oder kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW hat eine regelmäßige Inspektion hatnach den Regeln der Technik alle fünf Jahre zu erfolgen:.

1.

alle sechs Jahre bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW bis höchstens 100 kW, die mit Gas betrieben werden;

2.

alle vier Jahre bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung

a)

von mehr als 70 kW bis höchstens 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden oder

b)

von über 100 kW, die mit Gas betrieben werden;

3.

alle zwei Jahre bei Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von über 100 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden.

(2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (beispielsweise Wärmeerzeuger, SteuerungssystemSteuerungssysteme und Umwälzpumpe) dahin gehenddahingehend zu prüfen, ob

1.

eine Überdimensionierung der FeuerungsanlageHeizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage im Verhältnis zum HeizbedarfHeizenergiebedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten (beheizten) Gebäudebereiches vorliegt,

2.

ein hoher spezifischer BrennstoffverbrauchEnergieverbrauch vorliegt (Wirkungsgradprüfung),

3.

die UmwälzpumpeUmwälzpumpe(n) richtig dimensioniert und ordnungsgemäß eingestellt ist/sind,

4.

die RegelungRegelung(en) und SteuerungSteuerung(en) richtig eingestellt ist/sind, sodass eine möglichst optimale Energieeffizienz gewährleistet werden kann, und

5.

Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchesder Energieverbrauch der Heizungsanlage bzw. der kombinierten Heizungs- und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sindLüftungsanlage unter typischen bzw. durchschnittlichen Betriebsbedingungen optimiert werden kann.

(3) Bei Heizungsanlagen,Die erstmalige Inspektion bei denen ein elektronisches ÜberwachungsHeizungsanlagen oder bei kombinierten Heizungs- und Steuerungssystem vorhandenLüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, mit Ausnahme bestehender Anlagen gemäß § 17a Abs. 1, ist, verlängern sich die in innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 genannten Fristen um jeweils zwei Jahre2 durchzuführen.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Die Prüfung der Dimensionierung von Heizkesselnder Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage braucht nicht wiederholt zu werden, wenn innach der ZwischenzeitInspektion gemäß Abs. 1 an der betreffenden Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.

(5) Ist eine Lüftungsanlage sowohl mit einer Heizungs- als auch mit einer Klimaanlage kombiniert und wurde die Lüftungsanlage bereits im Zuge der regelmäßigen Inspektion gemäß § 13a geprüft, ist eine nochmalige Inspektion der Lüftungsanlage gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.

(6) Über das Ergebnis der Inspektion ist von der Prüfberechtigten/ dem Prüfberechtigten gemäß § 26 StFanlG 2016 ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

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