§ 20 StFanlVO 2016 Zeitlicher Geltungsbereich

Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2016, in Kraft.

(2) Sämtliche Emissionsgrenzwerte für Raumheizgeräte gemäß § 1 Z 1 1abis, 1b und Z 42 treten im Hinblick auf die NOx –Werte mit Ablauf des 2631.12.2021 außer Kraft. September 2018Die Emissionsgrenzwerte für Zentralheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

(3) Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 1 für Herde für fossile Brennstoffe, Herde für standardisierte Brennstoffe, sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 3 treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

(4) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 2 und 3 gelten für Raumheizgeräte die Bestimmungen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 8132015/20131185 und 814/2013für Zentralheizgeräte die Bestimmungen der Kommission vom 2Verordnung (EU) 2015/1189. August 2013 zur Durchführung

Anm.: in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten sowie von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, jeweils Anhang II, ABl. Nr. L 239, S. 136 und 162.Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Stand vor dem 03.04.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 03.04.2019

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2016, in Kraft.

(2) Sämtliche Emissionsgrenzwerte für Raumheizgeräte gemäß § 1 Z 1 1abis, 1b und Z 42 treten im Hinblick auf die NOx –Werte mit Ablauf des 2631.12.2021 außer Kraft. September 2018Die Emissionsgrenzwerte für Zentralheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

(3) Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 1 für Herde für fossile Brennstoffe, Herde für standardisierte Brennstoffe, sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 3 treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

(4) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 2 und 3 gelten für Raumheizgeräte die Bestimmungen im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 8132015/20131185 und 814/2013für Zentralheizgeräte die Bestimmungen der Kommission vom 2Verordnung (EU) 2015/1189. August 2013 zur Durchführung

Anm.: in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten sowie von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, jeweils Anhang II, ABl. Nr. L 239, S. 136 und 162.Fassung LGBl. Nr. 30/2019

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