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(2) Für die Zuerkennung des Psychiatriezuschlages ist als Zuweisungskriterium eine fachärztlich diagnostizierte psychiatrische Diagnose notwendig, wie beispielsweise:
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(3) Kein Psychiatriezuschlag wird gewährt bei Vorliegen
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(4) Im Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 SHG ist für eine nach dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003) bewilligte stationäre Einrichtung eine Kategorie als Grundlage für die Verrechnung der Grundleistungen nach der Anlage 2 festzulegenLEVO-SHG 2017 seit 31.12.2024 weggefallen. Die jeweilige Kategorie wird durch die Nettoraumfläche (NRF) pro Pflegebett und die bewilligte Bettenanzahl der stationären Einrichtung bestimmt (Normkostenmodell). Dabei werden folgende Kategorien unterschieden:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2018
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(2) Für die Zuerkennung des Psychiatriezuschlages ist als Zuweisungskriterium eine fachärztlich diagnostizierte psychiatrische Diagnose notwendig, wie beispielsweise:
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(3) Kein Psychiatriezuschlag wird gewährt bei Vorliegen
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(4) Im Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 SHG ist für eine nach dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003) bewilligte stationäre Einrichtung eine Kategorie als Grundlage für die Verrechnung der Grundleistungen nach der Anlage 2 festzulegenLEVO-SHG 2017 seit 31.12.2024 weggefallen. Die jeweilige Kategorie wird durch die Nettoraumfläche (NRF) pro Pflegebett und die bewilligte Bettenanzahl der stationären Einrichtung bestimmt (Normkostenmodell). Dabei werden folgende Kategorien unterschieden:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2018