§ 2 LEVO-SHG 2017 (weggefallen)

SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017 – LEVO-SHG 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) ist festzustellen, obIm Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) ist festzustellen, ob
    1. 1.Ziffer einsder Hilfeempfänger/die Hilfeempfängerin seinen/ihren Lebensbedarf auf Grund der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit auch im Zusammenhang mit einer psychiatrischen Erkrankung in sonst keiner anderen zumutbaren Weise decken kann als in Form einer Pflegeheimunterbringung, allenfalls mit Gewährung eines „Psychiatriezuschlages“,
    2. 2.Ziffer 2der Lebensbedarf durch eine häusliche Versorgung, Betreuung und Pflege mit allen sonst vorhandenen alternativen Versorgungsangeboten, wie beispielsweise durch (psychosoziale) mobile oder ambulante Dienste, Hauskrankenpflege, Essen auf Rädern und dergleichen, gesichert werden kann und
    3. 3.Ziffer 3der Lebensbedarf in Form einer anderen stationären Versorgung (beispielsweise in einer Einrichtung der Behindertenhilfe für psychiatrisch beeinträchtigte Menschen mit Behinderung, mit „Betreutem Wohnen“, mit speziellen „betreuten Wohngemeinschaften“ oder in anderen sonst geeigneten Einrichtungen wie Sonder- oder Rehabilitationskrankenanstalten) sichergestellt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Für die Zuerkennung des Psychiatriezuschlages ist als Zuweisungskriterium eine fachärztlich diagnostizierte psychiatrische Diagnose notwendig, wie beispielsweise:
    1. 1.Ziffer einsSchizophrenie, schizoaffektive Erkrankungen,
    2. 2.Ziffer 2Intelligenzminderung (Oligophrenie),
    3. 3.Ziffer 3organische oder psychiatrische Störungen nach chronischem Suchtmittelmissbrauch,
    4. 4.Ziffer 4bipolare Störungen,
    5. 5.Ziffer 5hirnorganische Psychosyndrome,
    6. 6.Ziffer 6Depressionen,
    7. 7.Ziffer 7Wahnerkrankungen und
    8. 8.Ziffer 8Persönlichkeitsstörungen.
  3. (3)Absatz 3Kein Psychiatriezuschlag wird gewährt bei Vorliegen
    1. 1.Ziffer einseiner altersbedingten demenzielle Erkrankung,
    2. 2.Ziffer 2einer akuten Suchterkrankung,
    3. 3.Ziffer 3einem Mini Mental State Examination-Wert unter 17 im Screening oder
    4. 4.Ziffer 4nur vorübergehender, täglicher (mit leichten oder mittelgradigen Episoden), kurzfristige Stimmungsschwankungen oder Verhaltensauffälligkeiten, die in Ausprägungsgrad und Intensität nicht als psychiatrische Erkrankung zu werten sind.
  4. (4)Absatz 4Im Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 SHG ist für eine nach dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003) bewilligte stationäre Einrichtung eine Kategorie als Grundlage für die Verrechnung der Grundleistungen nach der Anlage 2 festzulegen. Die jeweilige Kategorie wird durch die Nettoraumfläche (NRF) pro Pflegebett und die bewilligte Bettenanzahl der stationären Einrichtung bestimmt (Normkostenmodell). Dabei werden folgende Kategorien unterschieden:Im Verfahren gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, SHG ist für eine nach dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003) bewilligte stationäre Einrichtung eine Kategorie als Grundlage für die Verrechnung der Grundleistungen nach der Anlage 2 festzulegen. Die jeweilige Kategorie wird durch die Nettoraumfläche (NRF) pro Pflegebett und die bewilligte Bettenanzahl der stationären Einrichtung bestimmt (Normkostenmodell). Dabei werden folgende Kategorien unterschieden:
    1. 1)Ziffer einsunter 46m² NRF/Bett
    2. 2)Ziffer 246 bis unter 47m² NRF/Bett
    3. 3)Ziffer 347 bis unter 48m² NRF/Bett
    4. 4)Ziffer 448 bis unter 49m² NRF/Bett
    5. 5)Ziffer 5ab 49m² NRF/Bett
    Bei der Bemessung der Fläche ist die Nettoraumfläche (NRF) gemäß ÖNORM EN 15221-6 „Flächenbemessung im Facility Management“ vom 1. Dezember 2011 heranzuziehen, welche die Summe aller bis zur Innenfläche jeden Raumes gemessenen Grundflächen umfasst. Die NRF ist die aus Netto-Grundfläche (NGF) abzüglich Trennwand-Grundfläche (TGF) berechnete Fläche. Die dabei bemessene NRF ist nur soweit anzurechnen, als diese Fläche nach dem StPHG 2003 bewilligt ist. Ein von einem hierzu befugten Unternehmer unterfertigter Nachweis über die NRF, insbesondere ein Raumbuch, ist vom Antragsteller beizubringen.

Anm§ 2 LEVO-SHG 2017 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2018,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsIm Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) ist festzustellen, obIm Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) ist festzustellen, ob
    1. 1.Ziffer einsder Hilfeempfänger/die Hilfeempfängerin seinen/ihren Lebensbedarf auf Grund der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit auch im Zusammenhang mit einer psychiatrischen Erkrankung in sonst keiner anderen zumutbaren Weise decken kann als in Form einer Pflegeheimunterbringung, allenfalls mit Gewährung eines „Psychiatriezuschlages“,
    2. 2.Ziffer 2der Lebensbedarf durch eine häusliche Versorgung, Betreuung und Pflege mit allen sonst vorhandenen alternativen Versorgungsangeboten, wie beispielsweise durch (psychosoziale) mobile oder ambulante Dienste, Hauskrankenpflege, Essen auf Rädern und dergleichen, gesichert werden kann und
    3. 3.Ziffer 3der Lebensbedarf in Form einer anderen stationären Versorgung (beispielsweise in einer Einrichtung der Behindertenhilfe für psychiatrisch beeinträchtigte Menschen mit Behinderung, mit „Betreutem Wohnen“, mit speziellen „betreuten Wohngemeinschaften“ oder in anderen sonst geeigneten Einrichtungen wie Sonder- oder Rehabilitationskrankenanstalten) sichergestellt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Für die Zuerkennung des Psychiatriezuschlages ist als Zuweisungskriterium eine fachärztlich diagnostizierte psychiatrische Diagnose notwendig, wie beispielsweise:
    1. 1.Ziffer einsSchizophrenie, schizoaffektive Erkrankungen,
    2. 2.Ziffer 2Intelligenzminderung (Oligophrenie),
    3. 3.Ziffer 3organische oder psychiatrische Störungen nach chronischem Suchtmittelmissbrauch,
    4. 4.Ziffer 4bipolare Störungen,
    5. 5.Ziffer 5hirnorganische Psychosyndrome,
    6. 6.Ziffer 6Depressionen,
    7. 7.Ziffer 7Wahnerkrankungen und
    8. 8.Ziffer 8Persönlichkeitsstörungen.
  3. (3)Absatz 3Kein Psychiatriezuschlag wird gewährt bei Vorliegen
    1. 1.Ziffer einseiner altersbedingten demenzielle Erkrankung,
    2. 2.Ziffer 2einer akuten Suchterkrankung,
    3. 3.Ziffer 3einem Mini Mental State Examination-Wert unter 17 im Screening oder
    4. 4.Ziffer 4nur vorübergehender, täglicher (mit leichten oder mittelgradigen Episoden), kurzfristige Stimmungsschwankungen oder Verhaltensauffälligkeiten, die in Ausprägungsgrad und Intensität nicht als psychiatrische Erkrankung zu werten sind.
  4. (4)Absatz 4Im Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 SHG ist für eine nach dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003) bewilligte stationäre Einrichtung eine Kategorie als Grundlage für die Verrechnung der Grundleistungen nach der Anlage 2 festzulegen. Die jeweilige Kategorie wird durch die Nettoraumfläche (NRF) pro Pflegebett und die bewilligte Bettenanzahl der stationären Einrichtung bestimmt (Normkostenmodell). Dabei werden folgende Kategorien unterschieden:Im Verfahren gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, SHG ist für eine nach dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003) bewilligte stationäre Einrichtung eine Kategorie als Grundlage für die Verrechnung der Grundleistungen nach der Anlage 2 festzulegen. Die jeweilige Kategorie wird durch die Nettoraumfläche (NRF) pro Pflegebett und die bewilligte Bettenanzahl der stationären Einrichtung bestimmt (Normkostenmodell). Dabei werden folgende Kategorien unterschieden:
    1. 1)Ziffer einsunter 46m² NRF/Bett
    2. 2)Ziffer 246 bis unter 47m² NRF/Bett
    3. 3)Ziffer 347 bis unter 48m² NRF/Bett
    4. 4)Ziffer 448 bis unter 49m² NRF/Bett
    5. 5)Ziffer 5ab 49m² NRF/Bett
    Bei der Bemessung der Fläche ist die Nettoraumfläche (NRF) gemäß ÖNORM EN 15221-6 „Flächenbemessung im Facility Management“ vom 1. Dezember 2011 heranzuziehen, welche die Summe aller bis zur Innenfläche jeden Raumes gemessenen Grundflächen umfasst. Die NRF ist die aus Netto-Grundfläche (NGF) abzüglich Trennwand-Grundfläche (TGF) berechnete Fläche. Die dabei bemessene NRF ist nur soweit anzurechnen, als diese Fläche nach dem StPHG 2003 bewilligt ist. Ein von einem hierzu befugten Unternehmer unterfertigter Nachweis über die NRF, insbesondere ein Raumbuch, ist vom Antragsteller beizubringen.

Anm§ 2 LEVO-SHG 2017 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2018,

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