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Sonstige Rahmenbedingungen
I(Anm. Aufnahmemodalitäten für Hilfeempfänger/Hilfeempfängerinnen
Innerhalb von drei Tagen (Datum des Poststempels, elektronischer Ausgangsnachweis) ab Aufnahme hat: die Einrichtung eine Meldung an die für die Einrichtung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, dass eine Person aufgenommen wurde, die einen Antrag auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäß § 13 Abs. 1 SHG gestellt hat oder stellen wirdSonstige Rahmenbedingungenist als PDF dokumentiert)
Anm. Eine solche Meldung hat jedenfalls den Vor- und Nachnamen, die Sozialversicherungsnummer und den letzten Aufenthaltsort des Hilfeempfängers/der Hilfeempfängerin zu enthalten. Können diese Daten nicht zeitgerecht vollständig mitgeteilt werden, ist dies: in der Meldung der Einrichtung zu begründen.Fassung LGBl. Nr. 80/2018
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III. Zessionsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen der Einrichtung an Dritte ist, ausgenommen zur Erfüllung sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Verpflichtungen sowie gegenüber Kreditinstituten unzulässig und entfaltet dem Sozialhilfeträger gegenüber keine Bindungswirkung.
Sonstige Rahmenbedingungen
I(Anm. Aufnahmemodalitäten für Hilfeempfänger/Hilfeempfängerinnen
Innerhalb von drei Tagen (Datum des Poststempels, elektronischer Ausgangsnachweis) ab Aufnahme hat: die Einrichtung eine Meldung an die für die Einrichtung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, dass eine Person aufgenommen wurde, die einen Antrag auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäß § 13 Abs. 1 SHG gestellt hat oder stellen wirdSonstige Rahmenbedingungenist als PDF dokumentiert)
Anm. Eine solche Meldung hat jedenfalls den Vor- und Nachnamen, die Sozialversicherungsnummer und den letzten Aufenthaltsort des Hilfeempfängers/der Hilfeempfängerin zu enthalten. Können diese Daten nicht zeitgerecht vollständig mitgeteilt werden, ist dies: in der Meldung der Einrichtung zu begründen.Fassung LGBl. Nr. 80/2018
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III. Zessionsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen der Einrichtung an Dritte ist, ausgenommen zur Erfüllung sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Verpflichtungen sowie gegenüber Kreditinstituten unzulässig und entfaltet dem Sozialhilfeträger gegenüber keine Bindungswirkung.