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Eine über die nach diesem Gesetz geregelten Förderungen hinaus gehende Förderung politischer Parteien durch das Land und die Gemeinden ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013
Eine über die nach diesem Gesetz geregelten Förderungen hinaus gehende Förderung politischer Parteien durch das Land und die Gemeinden ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 174/2013