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(1) Abgabepflichtig ist der Unternehmer/die Unternehmerin der Veranstaltung.
(2) Unternehmer/Unternehmerin ist die Person, auf deren Namen oder Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird; als Unternehmer/Unternehmerin gilt auch, wer sich öffentlich als Veranstalter/Veranstalterin ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher/solche auftritt.
(3) Mehrere Abgabepflichtige einer Veranstaltung haften für die Entrichtung der Abgabe als Gesamtschuldner/ Gesamtschuldnerinnen.
(4) Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer/Unternehmerin zu sein, haftet neben dem Unternehmer/der Unternehmerin als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerin.
(5) Abgabepflichtig für das Halten von Spielapparaten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist die Betreiberin/der Bewilligungsinhaber/die Bewilligungsinhaberin (Konzessionär/Konzessionärin); im Falle, dass keine Bewilligung (Konzession) erforderlich ist oder trotz des Erfordernisses nicht vorliegt, die Person, auf deren Rechnung die Spielapparate gehalten werdenBetreiber.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2015
(1) Abgabepflichtig ist der Unternehmer/die Unternehmerin der Veranstaltung.
(2) Unternehmer/Unternehmerin ist die Person, auf deren Namen oder Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird; als Unternehmer/Unternehmerin gilt auch, wer sich öffentlich als Veranstalter/Veranstalterin ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher/solche auftritt.
(3) Mehrere Abgabepflichtige einer Veranstaltung haften für die Entrichtung der Abgabe als Gesamtschuldner/ Gesamtschuldnerinnen.
(4) Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer/Unternehmerin zu sein, haftet neben dem Unternehmer/der Unternehmerin als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerin.
(5) Abgabepflichtig für das Halten von Spielapparaten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist die Betreiberin/der Bewilligungsinhaber/die Bewilligungsinhaberin (Konzessionär/Konzessionärin); im Falle, dass keine Bewilligung (Konzession) erforderlich ist oder trotz des Erfordernisses nicht vorliegt, die Person, auf deren Rechnung die Spielapparate gehalten werdenBetreiber.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2015