§ 6 St-LAG Fälligkeit, Ende der Abgabepflicht

Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Lustbarkeitsabgabe ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltung (Filmvorführung) stattgefunden hat.

(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung ein.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung gegenüber der Abgabenbehörde des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat (Automat) vom AbgabenpflichtigenAbgabepflichtigen/von der Abgabepflichtigen nicht mehr gehalten wird. Wenn die Aufstellung eines Apparates nach dem 15. eines Monats erfolgt oder deren Aufstellung vor dem 16. eines Monats beendet wird, so ist nur die Hälfte der monatlichen Abgabe zu entrichten. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des § 4 Abs. 5 gleichartigen Apparat (Automaten) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten angemeldeten Apparates (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe erst ab dem auf die Anmeldung folgenden Kalendermonat ein.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 44/2013

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.08.2003 bis 30.04.2013

(1) Die Lustbarkeitsabgabe ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltung (Filmvorführung) stattgefunden hat.

(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit zwei Wochen nach Beendigung der Veranstaltung ein.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung gegenüber der Abgabenbehörde des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat (Automat) vom AbgabenpflichtigenAbgabepflichtigen/von der Abgabepflichtigen nicht mehr gehalten wird. Wenn die Aufstellung eines Apparates nach dem 15. eines Monats erfolgt oder deren Aufstellung vor dem 16. eines Monats beendet wird, so ist nur die Hälfte der monatlichen Abgabe zu entrichten. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des § 4 Abs. 5 gleichartigen Apparat (Automaten) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten angemeldeten Apparates (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe erst ab dem auf die Anmeldung folgenden Kalendermonat ein.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 44/2013

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