§ 9 St-LAG Strafbestimmungen

Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer
    1. a)Litera adie Anmeldung nach § 2 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oderdie Anmeldung nach Paragraph 2, nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
    2. b)Litera bdie Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß § 8 verweigert.die Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß Paragraph 8, verweigert.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.

(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, LGBl. Nr. 12/2010, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer

a)

die Anmeldung nach § 2 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

b)

die Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß § 8 verweigert.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen.

(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.

Anm.: Inin der Fassung LGBl. Nr. 12/2010Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010,LGBl. Nr. 44/2013

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.04.2013
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer
    1. a)Litera adie Anmeldung nach § 2 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oderdie Anmeldung nach Paragraph 2, nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
    2. b)Litera bdie Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß § 8 verweigert.die Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß Paragraph 8, verweigert.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.

(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, LGBl. Nr. 12/2010, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer

a)

die Anmeldung nach § 2 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

b)

die Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß § 8 verweigert.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen.

(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.

Anm.: Inin der Fassung LGBl. Nr. 12/2010Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010,LGBl. Nr. 44/2013

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