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(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, in der jeweils geltenden FassungLGBl. Nr. 12/2010, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer
a) | die Anmeldung nach § 2 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder | |||||||||
b) | die Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß § 8 verweigert. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.
Anm.: Inin der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 44/2013
(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, in der jeweils geltenden FassungLGBl. Nr. 12/2010, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer
a) | die Anmeldung nach § 2 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder | |||||||||
b) | die Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß § 8 verweigert. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen.
(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.
Anm.: Inin der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 44/2013