§ 9 St-LAG Strafbestimmungen

Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, in der jeweils geltenden FassungLGBl. Nr. 12/2010, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer

a)

die Anmeldung nach § 2 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

b)

die Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß § 8 verweigert.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen.

(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.

Anm.: Inin der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 44/2013

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.04.2013

(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Steiermärkischen Abgabengesetzes, in der jeweils geltenden FassungLGBl. Nr. 12/2010, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer

a)

die Anmeldung nach § 2 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

b)

die Beobachtung und Überprüfung von Veranstaltungen gemäß § 8 verweigert.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen.

(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde als Abgabenbehörde zu.

Anm.: Inin der Fassung LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 44/2013

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