§ 10 St-LAG Verweise

Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden – als Verweise auf die jeweils geltendegültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf das Glücksspielgesetz sind als Verweis auf das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2012, zu verstehen.

Anm.: inIn der Fassung LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 44/2013LGBl. Nr. 118/2015

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.2015

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden – als Verweise auf die jeweils geltendegültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf das Glücksspielgesetz sind als Verweis auf das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2012, zu verstehen.

Anm.: inIn der Fassung LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 44/2013LGBl. Nr. 118/2015

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