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(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden – als Verweise auf die jeweils geltendegültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf das Glücksspielgesetz sind als Verweis auf das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2012, zu verstehen.
Anm.: inIn der Fassung LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 44/2013LGBl. Nr. 118/2015
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind – sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden – als Verweise auf die jeweils geltendegültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf das Glücksspielgesetz sind als Verweis auf das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2012, zu verstehen.
Anm.: inIn der Fassung LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 44/2013LGBl. Nr. 118/2015