§ 36 LTWO Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten, Auskunftspflicht

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat die Ausstellung der Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 34 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.Die Gemeinde hat die Ausstellung der Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
  2. (2)Absatz 2Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Paragraph 34, Absatz 2, an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 35 Abs. 1 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 1 im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Wahlkreisen und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Paragraph 35, Absatz eins, vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Absatz eins, im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Wahlkreisen und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
  4. (4)Absatz 4Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hiefür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Gemeindewahlleiter, in der Stadt Graz der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeindewahlbehörde hat eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden zu bestimmen, die die Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten durchzuführen hat.
  6. (6)Absatz 6Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten sowie der bei ihr hinterlegten oder allenfalls gemäß § 53a Abs. 4 weitergeleiteten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von § 53a Abs. 3 Z 1 bis 4, gegebenenfalls auf die gemäß Abs. 5 zur Auswertung der Wahlkarten bestimmten Wahlbehörden, aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten sowie der bei ihr hinterlegten oder allenfalls gemäß Paragraph 53 a, Absatz 4, weitergeleiteten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4, gegebenenfalls auf die gemäß Absatz 5, zur Auswertung der Wahlkarten bestimmten Wahlbehörden, aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.
  7. (7)Absatz 7Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 34 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist, getrennt nach den in § 34 genannten Möglichkeiten, nach Ablauf der im § 35 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereiche ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tage vor dem Wahltag, der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 05.09.2014 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat die Ausstellung der Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 34 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.Die Gemeinde hat die Ausstellung der Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
  2. (2)Absatz 2Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Paragraph 34, Absatz 2, an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 35 Abs. 1 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 1 im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Wahlkreisen und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Paragraph 35, Absatz eins, vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Absatz eins, im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, gegliedert nach Wahlkreisen und Stimmbezirken, zu veröffentlichen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
  4. (4)Absatz 4Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hiefür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht der Wähler von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat der Gemeindewahlleiter, in der Stadt Graz der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeindewahlbehörde hat eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden zu bestimmen, die die Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten durchzuführen hat.
  6. (6)Absatz 6Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten sowie der bei ihr hinterlegten oder allenfalls gemäß § 53a Abs. 4 weitergeleiteten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von § 53a Abs. 3 Z 1 bis 4, gegebenenfalls auf die gemäß Abs. 5 zur Auswertung der Wahlkarten bestimmten Wahlbehörden, aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17 Uhr, hat die Gemeindewahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten sowie der bei ihr hinterlegten oder allenfalls gemäß Paragraph 53 a, Absatz 4, weitergeleiteten Wahlkarten festzustellen und die Wahlkarten anschließend, nach Vorsortierung im Sinn von Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4, gegebenenfalls auf die gemäß Absatz 5, zur Auswertung der Wahlkarten bestimmten Wahlbehörden, aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen zu verwahren. Die Vorgänge sind in Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörden festzuhalten.
  7. (7)Absatz 7Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 34 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist, getrennt nach den in § 34 genannten Möglichkeiten, nach Ablauf der im § 35 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereiche ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tage vor dem Wahltag, der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

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