§ 8 LGVAG 1968

Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Auf das Verfahren finden im übrigenÜbrigen die Bestimmungen des AVG. 1950 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 Anwendung. Die Behörden nach § 3 Abs. 1 sind Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im SinneSinn des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 53/1963BGBl. I Nr. 14/2013.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.12.1969 bis 31.12.2013

Auf das Verfahren finden im übrigenÜbrigen die Bestimmungen des AVG. 1950 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 Anwendung. Die Behörden nach § 3 Abs. 1 sind Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im SinneSinn des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 53/1963BGBl. I Nr. 14/2013.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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