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(2) Für Tagesmütter gelten die Bestimmungen des II. und des V. Hauptstückes nur insoweit, als nicht im III. Hauptstück besondere Regelungen getroffen sind. Die Bestimmungen des IV. Hauptstückes gelten für Tagesmütter nicht.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Übungskindergärten und für Übungshorte, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind. Weiters ist dieses Gesetz nicht auf Lernbetreuungen für Schulkinder anzuwenden, die ausschließlich der Erledigung der Hausaufgaben und der Vertiefung des Unterrichtsstoffes dienen.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)
(2) Für Tagesmütter gelten die Bestimmungen des II. und des V. Hauptstückes nur insoweit, als nicht im III. Hauptstück besondere Regelungen getroffen sind. Die Bestimmungen des IV. Hauptstückes gelten für Tagesmütter nicht.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentliche Übungskindergärten und für Übungshorte, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind. Weiters ist dieses Gesetz nicht auf Lernbetreuungen für Schulkinder anzuwenden, die ausschließlich der Erledigung der Hausaufgaben und der Vertiefung des Unterrichtsstoffes dienen.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007)