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(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können zum Zweck der Information und der Beratung in allen Angelegenheiten der Kinderbetreuungseinrichtungen an den über das Betriebsjahr in regelmäßigen Abständen stattfindenden Veranstaltungen teilnehmen und mitwirken.
(3) Eltern (Erziehungsberechtigte) können mit Zustimmung der Erhalter und über Vorschlag und nach Weisung der Leiterinnen in der Betreuungstätigkeit an den Kindern, insbesondere als zusätzliche Aufsichtspersonen bei Veranstaltungen außerhalb der Kinderbetreuungsliegenschaft, mitwirken. Bei regelmäßiger Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ist auf § 33 (Mitwirkung betriebsfremder Personen) Bedacht zu nehmen.
(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können zum Zweck der Information und der Beratung in allen Angelegenheiten der Kinderbetreuungseinrichtungen an den über das Betriebsjahr in regelmäßigen Abständen stattfindenden Veranstaltungen teilnehmen und mitwirken.
(3) Eltern (Erziehungsberechtigte) können mit Zustimmung der Erhalter und über Vorschlag und nach Weisung der Leiterinnen in der Betreuungstätigkeit an den Kindern, insbesondere als zusätzliche Aufsichtspersonen bei Veranstaltungen außerhalb der Kinderbetreuungsliegenschaft, mitwirken. Bei regelmäßiger Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ist auf § 33 (Mitwirkung betriebsfremder Personen) Bedacht zu nehmen.