§ 30 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

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Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Pflicht, Kinder im Alter bis zum Schuleintritt in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig im Sinne des § 13 Abs. 2 § 30 StKBBGabzuholen oder dafür zu sorgen, dass diese Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbetreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden seit 13.09.2100 weggefallen.

(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung regelmäßig erfolgt und die verpflichtenden Anwesenheitszeiten gemäß § 30a eingehalten werden. Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die während der Zeit der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung, in Betrieb sind, ist ein wochenweiser Besuch der Einrichtung möglich. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) hievon die Leitung ehestmöglich zu benachrichtigen.

(3) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den vom Erhalter festgesetzten Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter den vom Erhalter festgesetzten Bedingungen regelmäßig zu entrichten.

(4) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Kinderbetreuungseinrichtung frei von ansteckenden Krankheiten besuchen.

(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben für die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften nach § 4 Abs. 2 Sorge zu tragen. Verweigern sie die diesbezügliche Zusammenarbeit nach § 29 Abs. 1, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten und zu dokumentieren:

1.

Die Leiterin/der Leiter der Kinderbetreuungseinrichtung hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) zu einem verpflichtenden Gespräch einzuladen und aus pädagogischer Sicht über die Verantwortung aufzuklären, um weitere Verstöße zu vermeiden. Diesem Gespräch können sachverständige Organe gemäß § 40 beigezogen werden.

2.

Bleiben diese Maßnahmen erfolglos, hat die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung die Eltern (Erziehungsberechtigten) schriftlich zu mahnen und über die Folgen eines weiteren Verstoßes aufzuklären.

3.

Wird danach weiter gegen die Bekleidungsvorschriften nach § 4 Abs. 2 verstoßen, hat die Erhalterin/der Erhalter Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten und der Landesregierung darüber zu berichten.

(6) Für Kinder, die bei Tagesmüttern/Tagesvätern betreut werden, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Tagesmutter/des Tagesvaters die Aufgaben der Leiterin/des Leiters der Kinderbetreuungseinrichtung und der Erhalterin/des Erhalters gemäß Abs. 5 zu übernehmen, bei selbständigen Tagesmüttern/Tagesvätern die Tagesmutter/der Tagesvater selbst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 88/2014, LGBl. Nr. 19/2019

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 15.03.2019 bis 13.09.2020
(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Pflicht, Kinder im Alter bis zum Schuleintritt in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig im Sinne des § 13 Abs. 2 § 30 StKBBGabzuholen oder dafür zu sorgen, dass diese Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbetreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden seit 13.09.2100 weggefallen.

(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung regelmäßig erfolgt und die verpflichtenden Anwesenheitszeiten gemäß § 30a eingehalten werden. Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die während der Zeit der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung, in Betrieb sind, ist ein wochenweiser Besuch der Einrichtung möglich. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) hievon die Leitung ehestmöglich zu benachrichtigen.

(3) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den vom Erhalter festgesetzten Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter den vom Erhalter festgesetzten Bedingungen regelmäßig zu entrichten.

(4) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Kinderbetreuungseinrichtung frei von ansteckenden Krankheiten besuchen.

(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben für die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften nach § 4 Abs. 2 Sorge zu tragen. Verweigern sie die diesbezügliche Zusammenarbeit nach § 29 Abs. 1, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten und zu dokumentieren:

1.

Die Leiterin/der Leiter der Kinderbetreuungseinrichtung hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) zu einem verpflichtenden Gespräch einzuladen und aus pädagogischer Sicht über die Verantwortung aufzuklären, um weitere Verstöße zu vermeiden. Diesem Gespräch können sachverständige Organe gemäß § 40 beigezogen werden.

2.

Bleiben diese Maßnahmen erfolglos, hat die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung die Eltern (Erziehungsberechtigten) schriftlich zu mahnen und über die Folgen eines weiteren Verstoßes aufzuklären.

3.

Wird danach weiter gegen die Bekleidungsvorschriften nach § 4 Abs. 2 verstoßen, hat die Erhalterin/der Erhalter Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten und der Landesregierung darüber zu berichten.

(6) Für Kinder, die bei Tagesmüttern/Tagesvätern betreut werden, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Tagesmutter/des Tagesvaters die Aufgaben der Leiterin/des Leiters der Kinderbetreuungseinrichtung und der Erhalterin/des Erhalters gemäß Abs. 5 zu übernehmen, bei selbständigen Tagesmüttern/Tagesvätern die Tagesmutter/der Tagesvater selbst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 88/2014, LGBl. Nr. 19/2019

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