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(2) Die Gemeinden haben ein Verzeichnis derjenigen Kinder zu führen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 33a besteht. Die Gemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) dieser Kinder spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.
(3) Falls die Eltern (Erziehungsberechtigten) ihrer Verpflichtung nach § 33a Abs. 3 nicht fristgerecht nachkommen, keine Meldung der Erhalterin/des Erhalters gemäß § 33d erfolgt und kein Ausnahmegrund gemäß § 33b vorliegt, hat die Gemeinde die Eltern (Erziehungsberechtigten) schriftlich unter Setzung einer Frist aufzufordern, ihrer Meldepflicht nachzukommen. Kommen diese ihrer Verpflichtung neuerlich nicht fristgerecht nach, ist dem betreffenden Kind ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung für den Fall zuzuweisen, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten) noch keinen Betreuungsplatz für ihr Kind gefunden haben. Eine Zuweisung eines Kinderbetreuungsplatzes hat auch dann zu erfolgen, wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag gemäß § 33a Abs. 3 gestellt haben.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 52 folgende personenbezogene Daten jener Kinder, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und entgegen der Verpflichtung der Eltern (Erziehungsberechtigten) gemäß § 33a keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, zu übermitteln:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 19/2019
(2) Die Gemeinden haben ein Verzeichnis derjenigen Kinder zu führen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach § 33a besteht. Die Gemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) dieser Kinder spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren.
(3) Falls die Eltern (Erziehungsberechtigten) ihrer Verpflichtung nach § 33a Abs. 3 nicht fristgerecht nachkommen, keine Meldung der Erhalterin/des Erhalters gemäß § 33d erfolgt und kein Ausnahmegrund gemäß § 33b vorliegt, hat die Gemeinde die Eltern (Erziehungsberechtigten) schriftlich unter Setzung einer Frist aufzufordern, ihrer Meldepflicht nachzukommen. Kommen diese ihrer Verpflichtung neuerlich nicht fristgerecht nach, ist dem betreffenden Kind ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung für den Fall zuzuweisen, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten) noch keinen Betreuungsplatz für ihr Kind gefunden haben. Eine Zuweisung eines Kinderbetreuungsplatzes hat auch dann zu erfolgen, wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag gemäß § 33a Abs. 3 gestellt haben.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 52 folgende personenbezogene Daten jener Kinder, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und entgegen der Verpflichtung der Eltern (Erziehungsberechtigten) gemäß § 33a keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, zu übermitteln:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2010, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 19/2019