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(2) Nach Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 sind die Gemeinden verpflichtet, allen Eltern (Erziehungsberechtigten) von jenen Kindern eine schriftliche Einladung zu einem Beratungsgespräch zu übermitteln, die
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(3) Im verpflichtenden Beratungsgespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, sind von einer geeigneten Fachperson die positiven Auswirkungen des Besuches einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.
(4) Das Land leistet an die Gemeinden folgenden Beitrag zu den Kosten jedes Beratungsgesprächs nach Abs. 3:
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(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nur für Kinder anzuwenden, die sich in den Kinderbetreuungsjahren 2016/17 und 2017/18 im vorletzten Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht befinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2016, LGBl. Nr. 63/2018
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(2) Nach Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 sind die Gemeinden verpflichtet, allen Eltern (Erziehungsberechtigten) von jenen Kindern eine schriftliche Einladung zu einem Beratungsgespräch zu übermitteln, die
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(3) Im verpflichtenden Beratungsgespräch, bei dem das Kind anwesend sein muss, sind von einer geeigneten Fachperson die positiven Auswirkungen des Besuches einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen.
(4) Das Land leistet an die Gemeinden folgenden Beitrag zu den Kosten jedes Beratungsgesprächs nach Abs. 3:
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(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nur für Kinder anzuwenden, die sich in den Kinderbetreuungsjahren 2016/17 und 2017/18 im vorletzten Kinderbetreuungsjahr vor Eintritt der Schulpflicht befinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2016, LGBl. Nr. 63/2018