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(2) Die Bestimmungen des § 34 über die allgemeinen Voraussetzungen gelten für Tagesmütter zur Erteilung einer Betreuungsbewilligung sinngemäß.
(3) Für die Raumprogramme und die Freispielflächen gilt die Bestimmung des § 35 Abs. 4.
(4) Die Betreuungsbewilligung für Tagesmütter ist über Antrag der Bewilligungswerberin von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen. Dem Antrag sind der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung und eine Beschreibung der den Kindern zur Verfügung stehenden Räume mit Angabe der Nutzflächen anzuschließen. Weiters sind Angaben über Eigentums- oder andere Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der Liegenschaft zu erstatten. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.
(5) Die Bewilligung ist, gegebenenfalls nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, zu erteilen, wenn
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(6) Tritt nach Erteilung der Betreuungsbewilligung eine Änderung hinsichtlich der im Abs. 5 lit. b geforderten Eignungsvoraussetzungen auf, so ist dies der Landesregierung umgehend anzuzeigen.
(7) Ergibt sich nach Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen die räumlichen und hygienischen Erfordernisse nicht gegeben oder die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen nicht gewährleistet sind, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Zuge der Erteilung der Betreuungsbewilligung vom Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung Abstand nehmen, sofern dieser Nachweis binnen sechs Monaten nachgereicht wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 88/2014
(2) Die Bestimmungen des § 34 über die allgemeinen Voraussetzungen gelten für Tagesmütter zur Erteilung einer Betreuungsbewilligung sinngemäß.
(3) Für die Raumprogramme und die Freispielflächen gilt die Bestimmung des § 35 Abs. 4.
(4) Die Betreuungsbewilligung für Tagesmütter ist über Antrag der Bewilligungswerberin von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen. Dem Antrag sind der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung und eine Beschreibung der den Kindern zur Verfügung stehenden Räume mit Angabe der Nutzflächen anzuschließen. Weiters sind Angaben über Eigentums- oder andere Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der Liegenschaft zu erstatten. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.
(5) Die Bewilligung ist, gegebenenfalls nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, zu erteilen, wenn
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(6) Tritt nach Erteilung der Betreuungsbewilligung eine Änderung hinsichtlich der im Abs. 5 lit. b geforderten Eignungsvoraussetzungen auf, so ist dies der Landesregierung umgehend anzuzeigen.
(7) Ergibt sich nach Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen die räumlichen und hygienischen Erfordernisse nicht gegeben oder die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen nicht gewährleistet sind, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Zuge der Erteilung der Betreuungsbewilligung vom Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung Abstand nehmen, sofern dieser Nachweis binnen sechs Monaten nachgereicht wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 88/2014