§ 44 StKBBG (weggefallen)

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Fassung gültig ab 14.09.2100

In Kraft vom 14.09.2100 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen des § 36 § 44 StKBBGüber die Errichtungsbewilligung gelangen für Tagesmütter nicht zur Anwendung seit 13.09.2100 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des § 34 über die allgemeinen Voraussetzungen gelten für Tagesmütter zur Erteilung einer Betreuungsbewilligung sinngemäß.

(3) Für die Raumprogramme und die Freispielflächen gilt die Bestimmung des § 35 Abs. 4.

(4) Die Betreuungsbewilligung für Tagesmütter ist über Antrag der Bewilligungswerberin von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen. Dem Antrag sind der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung und eine Beschreibung der den Kindern zur Verfügung stehenden Räume mit Angabe der Nutzflächen anzuschließen. Weiters sind Angaben über Eigentums- oder andere Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der Liegenschaft zu erstatten. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.

(5) Die Bewilligung ist, gegebenenfalls nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, zu erteilen, wenn

a)

den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entsprochen wird. Erforderlichenfalls sind Bedingungen und Auflagen vorzusehen;

b)

die Tagesmutter für die Betreuung von Kindern geeignet ist. Die Eignung ist gegeben, wenn bei der Bewilligungswerberin und den mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen

aa)

keine Erkrankung oder Beeinträchtigung vorliegt, die die Gesundheit der zu betreuenden Kinder oder die Ausübung der Betreuungstätigkeit im Hinblick auf das Wohl und die Sicherheit der Kinder gefährden könnte,

bb)

die Verlässlichkeit, für das Wohl der Kinder zu sorgen, gegeben ist und ein Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist, vorgelegt wird,

cc)

kein Zweifel über die ausreichende Betreuung der leiblichen Kinder besteht.

(6) Tritt nach Erteilung der Betreuungsbewilligung eine Änderung hinsichtlich der im Abs. 5 lit. b geforderten Eignungsvoraussetzungen auf, so ist dies der Landesregierung umgehend anzuzeigen.

(7) Ergibt sich nach Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen die räumlichen und hygienischen Erfordernisse nicht gegeben oder die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen nicht gewährleistet sind, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Zuge der Erteilung der Betreuungsbewilligung vom Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung Abstand nehmen, sofern dieser Nachweis binnen sechs Monaten nachgereicht wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 88/2014

Stand vor dem 13.09.2020

In Kraft vom 08.09.2014 bis 13.09.2020
(1) Die Bestimmungen des § 36 § 44 StKBBGüber die Errichtungsbewilligung gelangen für Tagesmütter nicht zur Anwendung seit 13.09.2100 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des § 34 über die allgemeinen Voraussetzungen gelten für Tagesmütter zur Erteilung einer Betreuungsbewilligung sinngemäß.

(3) Für die Raumprogramme und die Freispielflächen gilt die Bestimmung des § 35 Abs. 4.

(4) Die Betreuungsbewilligung für Tagesmütter ist über Antrag der Bewilligungswerberin von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen. Dem Antrag sind der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung und eine Beschreibung der den Kindern zur Verfügung stehenden Räume mit Angabe der Nutzflächen anzuschließen. Weiters sind Angaben über Eigentums- oder andere Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der Liegenschaft zu erstatten. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.

(5) Die Bewilligung ist, gegebenenfalls nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, zu erteilen, wenn

a)

den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entsprochen wird. Erforderlichenfalls sind Bedingungen und Auflagen vorzusehen;

b)

die Tagesmutter für die Betreuung von Kindern geeignet ist. Die Eignung ist gegeben, wenn bei der Bewilligungswerberin und den mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen

aa)

keine Erkrankung oder Beeinträchtigung vorliegt, die die Gesundheit der zu betreuenden Kinder oder die Ausübung der Betreuungstätigkeit im Hinblick auf das Wohl und die Sicherheit der Kinder gefährden könnte,

bb)

die Verlässlichkeit, für das Wohl der Kinder zu sorgen, gegeben ist und ein Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist, vorgelegt wird,

cc)

kein Zweifel über die ausreichende Betreuung der leiblichen Kinder besteht.

(6) Tritt nach Erteilung der Betreuungsbewilligung eine Änderung hinsichtlich der im Abs. 5 lit. b geforderten Eignungsvoraussetzungen auf, so ist dies der Landesregierung umgehend anzuzeigen.

(7) Ergibt sich nach Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen die räumlichen und hygienischen Erfordernisse nicht gegeben oder die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen nicht gewährleistet sind, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Zuge der Erteilung der Betreuungsbewilligung vom Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung Abstand nehmen, sofern dieser Nachweis binnen sechs Monaten nachgereicht wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 88/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten