§ 21 StGAB 2016 Europäischer Berufsausweis für sonstige Dienstleistungen

Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 3 darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in der Steiermark berechtigt sind.

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 3 hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hiefür erforderlichen Dokumente in die IMI-Datei einzugeben, soweit die Eingabe nicht bereits durch den Antragsteller/die Antragstellerin erfolgt ist.

(3) Die Behörde hat binnen einer Woche dem Antragsteller/der Antragstellerin das Einlangen des Antrags zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlicheerforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.

(4) Die Behörde hat innerhalb von vierdrei Wochen nach Einlangen des Antrags oder nach Ablauf der in einem Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist, den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen, den Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

(5) Die Behörde hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig den Antragsteller/die Antragstellerin hievon zu verständigen.

(6) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 und 3 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen.

(7) Stellt das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit eines Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten oder eine Verlängerung über den in Art. 4c Abs. 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie genannten Zeitraum von 18 Monaten hinaus zum Gegenstand haben. Diesen Anträgen müssen Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Sachlage beigefügt sein. Die Behörde übermittelt den betroffenen Aufnahmestaaten den aktualisierten Europäischen Berufsausweis.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2019

Stand vor dem 29.04.2019

In Kraft vom 26.11.2016 bis 29.04.2019

(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 3 darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in der Steiermark berechtigt sind.

(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 3 hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hiefür erforderlichen Dokumente in die IMI-Datei einzugeben, soweit die Eingabe nicht bereits durch den Antragsteller/die Antragstellerin erfolgt ist.

(3) Die Behörde hat binnen einer Woche dem Antragsteller/der Antragstellerin das Einlangen des Antrags zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlicheerforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.

(4) Die Behörde hat innerhalb von vierdrei Wochen nach Einlangen des Antrags oder nach Ablauf der in einem Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist, den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen, den Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

(5) Die Behörde hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig den Antragsteller/die Antragstellerin hievon zu verständigen.

(6) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 und 3 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen.

(7) Stellt das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit eines Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten oder eine Verlängerung über den in Art. 4c Abs. 1 der Berufsanerkennungsrichtlinie genannten Zeitraum von 18 Monaten hinaus zum Gegenstand haben. Diesen Anträgen müssen Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Sachlage beigefügt sein. Die Behörde übermittelt den betroffenen Aufnahmestaaten den aktualisierten Europäischen Berufsausweis.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2019

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