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(1) Die Beratung wird von der BerichterstatterinPräsidentin/vom Berichterstatter eröffnetDer Präsident hat zu Beginn jedes Tagesordnungspunktes den jeweiligen Betreff zu verlesen.
(2) Die Berichterstatterin/Der Berichterstatter ist berechtigt, auf einen schriftlichen Ausschussbericht zu verweisen.
(3) Die Beratungen über die Verhandlungsgegenstände werden in einer Wechselrede durchgeführt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Die Beratung wird von der BerichterstatterinPräsidentin/vom Berichterstatter eröffnetDer Präsident hat zu Beginn jedes Tagesordnungspunktes den jeweiligen Betreff zu verlesen.
(2) Die Berichterstatterin/Der Berichterstatter ist berechtigt, auf einen schriftlichen Ausschussbericht zu verweisen.
(3) Die Beratungen über die Verhandlungsgegenstände werden in einer Wechselrede durchgeführt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012