§ 44 GeoLT 2005 Aufrufung der Tagesordnungspunkte, Wechselrede

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Beratung wird von der BerichterstatterinPräsidentin/vom Berichterstatter eröffnetDer Präsident hat zu Beginn jedes Tagesordnungspunktes den jeweiligen Betreff zu verlesen.

(2) Die Berichterstatterin/Der Berichterstatter ist berechtigt, auf einen schriftlichen Ausschussbericht zu verweisen.

(3) Die Beratungen über die Verhandlungsgegenstände werden in einer Wechselrede durchgeführt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Stand vor dem 15.06.2015

In Kraft vom 25.10.2005 bis 15.06.2015

(1) Die Beratung wird von der BerichterstatterinPräsidentin/vom Berichterstatter eröffnetDer Präsident hat zu Beginn jedes Tagesordnungspunktes den jeweiligen Betreff zu verlesen.

(2) Die Berichterstatterin/Der Berichterstatter ist berechtigt, auf einen schriftlichen Ausschussbericht zu verweisen.

(3) Die Beratungen über die Verhandlungsgegenstände werden in einer Wechselrede durchgeführt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

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