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(1) Spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Gemeindewahlvorschläge abzuschließen, ferner, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthält, als Gemeinderäte zu wählen sind, die überzähligen wahlwerbenden Personen zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Wahlvorschläge sind der zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.
(2) Mängel an Wahlvorschlägen, die nach deren Veröffentlichung festgestellt werden, berühren ihre Gültigkeit nicht.
(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im Land erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 32. Tag vor dem Wahltag bekannt zu geben und ist für die Gemeindewahlbehörden verbindlich. Bestehen Zweifel über die Identität der Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, mit der Partei, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, so hat die Gemeindewahlbehörde an die im Landtag vertretene Partei heranzutreten und diese hat mitzuteilen, ob die wahlwerbende Partei oder welche von mehreren wahlwerbenden Parteien, mit der im Landtag vertretenen Partei ident ist.
(4) Im Anschluss an die nach Abs. 3 gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlbewerbung, so haben in der Veröffentlichung nur ihre nach Abs. 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer“ aufzuscheinen.
(6) Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 42 Abs. 3 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel, die Herstellung von Stimmzettel-Schablonen (§ 71 Abs. 1) und von Wahlkarten (§ 39 Abs. 3 erster Satz) veranlasst. Vor Drucklegung hat die Bezirkswahlbehörde eine Ausfertigung der kundgemachten Parteilisten (Bewerberlisten) der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck bzw. Blockschrift das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
(8) Die Kundmachung nach Abs. 6 hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie angeschlagen wurde. In ihr ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 86 wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet der Einspruch an die Landeswahlbehörde zulässig ist. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt anzuschließen.
(9) Ist ein Fall gemäß § 42 Abs. 6 eingetreten, so ist dieser Umstand von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 18. Tag vor dem Wahltag auf die Dauer von zwei Wochen ortsüblich mit dem Hinweis kundzumachen, dass das Abstimmungsverfahren in der Gemeinde entfällt. Hiervon ist unverzüglich über die Bezirkswahlbehörde die Landeswahlbehörde zu benachrichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
(1) Spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Gemeindewahlvorschläge abzuschließen, ferner, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthält, als Gemeinderäte zu wählen sind, die überzähligen wahlwerbenden Personen zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Wahlvorschläge sind der zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.
(2) Mängel an Wahlvorschlägen, die nach deren Veröffentlichung festgestellt werden, berühren ihre Gültigkeit nicht.
(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im Land erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 32. Tag vor dem Wahltag bekannt zu geben und ist für die Gemeindewahlbehörden verbindlich. Bestehen Zweifel über die Identität der Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, mit der Partei, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, so hat die Gemeindewahlbehörde an die im Landtag vertretene Partei heranzutreten und diese hat mitzuteilen, ob die wahlwerbende Partei oder welche von mehreren wahlwerbenden Parteien, mit der im Landtag vertretenen Partei ident ist.
(4) Im Anschluss an die nach Abs. 3 gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlbewerbung, so haben in der Veröffentlichung nur ihre nach Abs. 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer“ aufzuscheinen.
(6) Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 42 Abs. 3 Z 1 bis 3), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel, die Herstellung von Stimmzettel-Schablonen (§ 71 Abs. 1) und von Wahlkarten (§ 39 Abs. 3 erster Satz) veranlasst. Vor Drucklegung hat die Bezirkswahlbehörde eine Ausfertigung der kundgemachten Parteilisten (Bewerberlisten) der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck bzw. Blockschrift das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
(8) Die Kundmachung nach Abs. 6 hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie angeschlagen wurde. In ihr ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 86 wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet der Einspruch an die Landeswahlbehörde zulässig ist. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt anzuschließen.
(9) Ist ein Fall gemäß § 42 Abs. 6 eingetreten, so ist dieser Umstand von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 18. Tag vor dem Wahltag auf die Dauer von zwei Wochen ortsüblich mit dem Hinweis kundzumachen, dass das Abstimmungsverfahren in der Gemeinde entfällt. Hiervon ist unverzüglich über die Bezirkswahlbehörde die Landeswahlbehörde zu benachrichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,