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(1) Die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Gemeinderatswahl obliegt der Gemeindewahlbehörde.
(2) Soweit die Gemeindewahlbehörde nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig war, hat sie die ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs. 8 bekannt gegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
(3) Die Gemeindewahlbehörden haben sodann die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 79 Abs. 4 übermittelten Niederschriften samt Beilagen rechnerisch zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, auf Grund der Sprengelwahlergebnisse das Gesamtwahlergebnis und die von jeder wahlwerbenden Person erreichte Zahl der Vorzugsstimmen in der Gemeinde festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 Z 1 bis 4, 7, 11 und 12 sowie 15 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 77 Abs. 5 und 6 gegliederten Form zu enthalten.
(4) Der Niederschrift der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörde sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010
(1) Die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Gemeinderatswahl obliegt der Gemeindewahlbehörde.
(2) Soweit die Gemeindewahlbehörde nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig war, hat sie die ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs. 8 bekannt gegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
(3) Die Gemeindewahlbehörden haben sodann die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 79 Abs. 4 übermittelten Niederschriften samt Beilagen rechnerisch zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, auf Grund der Sprengelwahlergebnisse das Gesamtwahlergebnis und die von jeder wahlwerbenden Person erreichte Zahl der Vorzugsstimmen in der Gemeinde festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 Z 1 bis 4, 7, 11 und 12 sowie 15 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 77 Abs. 5 und 6 gegliederten Form zu enthalten.
(4) Der Niederschrift der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörde sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010