§ 95 GWO Fristen

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
  2. (2)Absatz 2Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,LGBl. Nr. 98/2014

Stand vor dem 04.09.2014

In Kraft vom 01.10.2010 bis 04.09.2014
  1. (1)Absatz einsDer Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
  2. (2)Absatz 2Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,LGBl. Nr. 98/2014

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