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(1) Die Landesregierung, das Amt der Landesregierung und die Gemeinden dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
1. | von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind: | |||||||||
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über das Ergebnis der Befragung nach § 3, Art der Ehrung; | ||||||||||
2. | von Auskunftspersonen: | |||||||||
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten. |
(2) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Ehrungen durch das Land Steiermark erforderlich sind.
(3) Daten nach Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Die Landesregierung, das Amt der Landesregierung und die Gemeinden dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
1. | von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind: | |||||||||
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über das Ergebnis der Befragung nach § 3, Art der Ehrung; | ||||||||||
2. | von Auskunftspersonen: | |||||||||
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten. |
(2) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Ehrungen durch das Land Steiermark erforderlich sind.
(3) Daten nach Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018