(1) Die Landesregierung, das Amt der Landesregierung und die Gemeinden dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende personenbezogene Daten verarbeiten:1.von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind:Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über das Ergebnis der ... mehr lesen...
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:1.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013,2.Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2018,3.E-Gove... mehr lesen...
(1) Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist Verbindungsstelle das Amt der Landesregierung.(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.(3) Die Verbindungsstelle ... mehr lesen...
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein einheitlicher Ansprechpartner für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie für Angelegenheiten eingerichtet, die aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen vom einheitlichen Ansprechpartner zu besorgen sind, soweit dies in Umsetzung der Richtlinie 2006/123... mehr lesen...
Gesetz vom 18. Oktober 2011 über die Erbringung von Dienstleistungen – Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 (StDLG 2011)Stammfassung: LGBl. Nr. 101/2011 (XVI. GPStLT IA EZ 784/1 AB EZ 784/3) (CELEX-Nr. 32006L0123)Änderung LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CEL... mehr lesen...
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben (personenbezogene) Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018 mehr lesen...