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Die Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisenausländischen Qualifikationsnachweisen im Sinne derdes §§ 7 bis 10 durch eine zuständige Behörde in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Steiermark. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016
Die Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisenausländischen Qualifikationsnachweisen im Sinne derdes §§ 7 bis 10 durch eine zuständige Behörde in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Steiermark. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016