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(1) Die Einleitung eines Spezialteilungsverfahrens hat über Antrag zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der an der agrarischen Gemeinschaft beteiligten Parteien sich für die Teilung ausspricht. Soll die Teilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so genügt der Antrag der ihr Ausscheiden begehrenden Mitglieder.
(2) Von Amts wegen kann das Spezialteilungsverfahren eingeleitet werden im Falle des § 25 Abs. 2 StZLG 1982, ferner, wenn sich die Teilung im Interesse der Allgemeinheit, z. B. zur Durchführung von Entwässerungen, als notwendig erweist oder wenn die Teilung bereits in der Natur, nicht jedoch im Grundbuch durchgeführt ist.
(3) Eine Teilung (General- oder Spezialteilung) ist nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist.
(1) Die Einleitung eines Spezialteilungsverfahrens hat über Antrag zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der an der agrarischen Gemeinschaft beteiligten Parteien sich für die Teilung ausspricht. Soll die Teilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so genügt der Antrag der ihr Ausscheiden begehrenden Mitglieder.
(2) Von Amts wegen kann das Spezialteilungsverfahren eingeleitet werden im Falle des § 25 Abs. 2 StZLG 1982, ferner, wenn sich die Teilung im Interesse der Allgemeinheit, z. B. zur Durchführung von Entwässerungen, als notwendig erweist oder wenn die Teilung bereits in der Natur, nicht jedoch im Grundbuch durchgeführt ist.
(3) Eine Teilung (General- oder Spezialteilung) ist nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist.