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(1) Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Teilungsgebietes und mangels eines Übereinkommens die Einschätzung und Bewertung der gemeinschaftlichen Grundstücke sowie die Feststellung der Parteien und ihrer Anteilsrechte.
(2) Gegenstand ist weiters die Feststellung der den Parteien obliegenden Gegenleistungen, die Festsetzung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien an den aufzuteilenden Grundstücken, die Entgegennahme der Wünsche der Parteien, die Ermittlung der auf jede Partei entfallenden Teilfläche (Abfindung) oder Ablösung sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regelung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anläßlich der Teilung einer Regelung bedürfen.
(3) Das Ermittlungsverfahren hat sich auch auf die Erhebung zu erstrecken, ob und inwieweit an allen oder einzelnen Teilen noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte der Parteien fortzubestehen haben. Solche gemeinschaftliche Nutzungsrechte sind jedoch nur im Falle unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.
(1) Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Teilungsgebietes und mangels eines Übereinkommens die Einschätzung und Bewertung der gemeinschaftlichen Grundstücke sowie die Feststellung der Parteien und ihrer Anteilsrechte.
(2) Gegenstand ist weiters die Feststellung der den Parteien obliegenden Gegenleistungen, die Festsetzung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien an den aufzuteilenden Grundstücken, die Entgegennahme der Wünsche der Parteien, die Ermittlung der auf jede Partei entfallenden Teilfläche (Abfindung) oder Ablösung sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regelung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anläßlich der Teilung einer Regelung bedürfen.
(3) Das Ermittlungsverfahren hat sich auch auf die Erhebung zu erstrecken, ob und inwieweit an allen oder einzelnen Teilen noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte der Parteien fortzubestehen haben. Solche gemeinschaftliche Nutzungsrechte sind jedoch nur im Falle unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.