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(1) Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und, wenn nötig, zu vermarken, ferner zu erheben, ob das Teilungsgebiet insbesondere zur Erleichterung der Teilung und Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) abgerundet oder von ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken (Enklaven) durch Flurbereinigungsverträge oder -übereinkommen im Sinne der Bestimmungen des § 48 StZLG 1982 befreit werden könnte. Solche Verträge hat die Agrarbehörde nach Möglichkeit anzubahnen.
(2) Im Spezialteilungsverfahren hat die Agrarbehörde weiter festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Teilungsverfahren einzubeziehen. Über Verlangen einer Partei können in ihrem Einzeleigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zumindest nicht erschwert.
(1) Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und, wenn nötig, zu vermarken, ferner zu erheben, ob das Teilungsgebiet insbesondere zur Erleichterung der Teilung und Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) abgerundet oder von ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken (Enklaven) durch Flurbereinigungsverträge oder -übereinkommen im Sinne der Bestimmungen des § 48 StZLG 1982 befreit werden könnte. Solche Verträge hat die Agrarbehörde nach Möglichkeit anzubahnen.
(2) Im Spezialteilungsverfahren hat die Agrarbehörde weiter festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Teilungsverfahren einzubeziehen. Über Verlangen einer Partei können in ihrem Einzeleigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zumindest nicht erschwert.