§ 18 StAgrGG 1985 § 18

Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

Der Agrarbehörde steht bei Durchführung des Verfahrens ein Ausschuß der Parteien zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die Agrarbehörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden; die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 StZLG 1982 sind sinngemäß anzuwenden. Die Gemeinden, in welchen das Teilungsgebiet gelegen ist, gehören, wenn sie die Agrarbehörde nicht zu Mitgliedern bestellt hat, dem Ausschuß nur dann an, wenn der Gemeinde ein Anteilsrecht zusteht. Ist dies nicht der Fall, kann der Ausschuß fallweise die Gemeinden zu Sitzungen einladen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

Der Agrarbehörde steht bei Durchführung des Verfahrens ein Ausschuß der Parteien zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die Agrarbehörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden; die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 StZLG 1982 sind sinngemäß anzuwenden. Die Gemeinden, in welchen das Teilungsgebiet gelegen ist, gehören, wenn sie die Agrarbehörde nicht zu Mitgliedern bestellt hat, dem Ausschuß nur dann an, wenn der Gemeinde ein Anteilsrecht zusteht. Ist dies nicht der Fall, kann der Ausschuß fallweise die Gemeinden zu Sitzungen einladen.

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