§ 23 StAgrGG 1985 § 23

Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

Wenn im Zuge des Teilungsverfahrens Parteien verlangen, daß

a)

an allen oder einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortdauern sollen oder

b)

einzelne Mitglieder einer Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten sollen oder

c)

die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrechterhalten werden soll,

so hat im Falle der wirtschaftlichen Zulässigkeit dieser Maßnahmen die Agrarbehörde diesem Verlangen stattzugeben und entweder über Parteiantrag oder, wenn ein solcher dem § 12 Abs. 2 entsprechender Antrag nicht vorliegt, von Amts wegen das Regulierungsverfahren bezüglich der fortdauernden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte oder bezüglich des weiter aufrechterhaltenen Teiles der Gemeinschaft einzuleiten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

Wenn im Zuge des Teilungsverfahrens Parteien verlangen, daß

a)

an allen oder einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortdauern sollen oder

b)

einzelne Mitglieder einer Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten sollen oder

c)

die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrechterhalten werden soll,

so hat im Falle der wirtschaftlichen Zulässigkeit dieser Maßnahmen die Agrarbehörde diesem Verlangen stattzugeben und entweder über Parteiantrag oder, wenn ein solcher dem § 12 Abs. 2 entsprechender Antrag nicht vorliegt, von Amts wegen das Regulierungsverfahren bezüglich der fortdauernden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte oder bezüglich des weiter aufrechterhaltenen Teiles der Gemeinschaft einzuleiten.

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