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Wenn im Zuge des Teilungsverfahrens Parteien verlangen, daß
a) | an allen oder einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortdauern sollen oder | |||||||||
b) | einzelne Mitglieder einer Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten sollen oder | |||||||||
c) | die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrechterhalten werden soll, | |||||||||
so hat im Falle der wirtschaftlichen Zulässigkeit dieser Maßnahmen die Agrarbehörde diesem Verlangen stattzugeben und entweder über Parteiantrag oder, wenn ein solcher dem § 12 Abs. 2 entsprechender Antrag nicht vorliegt, von Amts wegen das Regulierungsverfahren bezüglich der fortdauernden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte oder bezüglich des weiter aufrechterhaltenen Teiles der Gemeinschaft einzuleiten. |
Wenn im Zuge des Teilungsverfahrens Parteien verlangen, daß
a) | an allen oder einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortdauern sollen oder | |||||||||
b) | einzelne Mitglieder einer Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten sollen oder | |||||||||
c) | die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrechterhalten werden soll, | |||||||||
so hat im Falle der wirtschaftlichen Zulässigkeit dieser Maßnahmen die Agrarbehörde diesem Verlangen stattzugeben und entweder über Parteiantrag oder, wenn ein solcher dem § 12 Abs. 2 entsprechender Antrag nicht vorliegt, von Amts wegen das Regulierungsverfahren bezüglich der fortdauernden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte oder bezüglich des weiter aufrechterhaltenen Teiles der Gemeinschaft einzuleiten. |