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(1) Vor Eintritt der Rechtskraft des Teilungsplanes kann eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des § 32 StZLG 1982 erfolgen. Falls eine solche Übernahme nicht stattgefunden hat, ist nach Eintritt der Rechtskraft des Teilungsplanes die endgültige Übernahme und Vermarkung zu verfügen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Teilungsverfahren abzuschließen.
(2) Hinsichtlich der nachträglichen Wertverminderungen (Geldausgleiche) sind die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 StZLG 1982, hinsichtlich der Nichterfüllung der von der Agrarbehörde für den Übergang in die neuen Verhältnisse getroffenen Verfügungen die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 StZLG 1982 sinngemäß anzuwenden.
(1) Vor Eintritt der Rechtskraft des Teilungsplanes kann eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des § 32 StZLG 1982 erfolgen. Falls eine solche Übernahme nicht stattgefunden hat, ist nach Eintritt der Rechtskraft des Teilungsplanes die endgültige Übernahme und Vermarkung zu verfügen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Teilungsverfahren abzuschließen.
(2) Hinsichtlich der nachträglichen Wertverminderungen (Geldausgleiche) sind die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 StZLG 1982, hinsichtlich der Nichterfüllung der von der Agrarbehörde für den Übergang in die neuen Verhältnisse getroffenen Verfügungen die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 StZLG 1982 sinngemäß anzuwenden.