§ 38 StAgrGG 1985 § 38

Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

Die Haupturkunde hat zu enthalten:

1.

eine kurze Beschreibung des Regulierungsgebietes hinsichtlich seiner Lage und der Vermarkung seiner Grenzen, der zugehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage, Grundstücksnummer, Größe und Kulturgattung;

2.

die Feststellung über die nachhaltige Ertragsfähigkeit bei Einteilung des Gebietes nach Flächen gleichär Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen mit der Angabe ihrer Ausübung im allgemeinen;

3.

die Art der Regulierung (§ 36 Z 6);

4.

die Aufzahlung der Parteien gemäß § 29 Abs. 3 lit. a;

5.

den auf die einzelnen Parteien entfallenden Anteil an den wirtschaftlich zulässigen Nutzungen mit den allenfalls nötigen Bestimmungen über die Ausübung der Nutzung durch die Partei, soweit diese Regelung nicht durch den Wirtschaftsplan oder die Waldordnung erfolgt, sowie die Feststellung der auf Grund der Regulierung im Grundbuch allenfalls neu einzutragenden oder bestehenbleibenden Anteilsrechte an der gemeinschaftlichen Liegenschaft;

6.

die Bestimmung der Anteile, mit welchen die einzelnen Parteien an den Ausgaben der Gemeinschaft teilzunehmen haben;

7.

die Anführung der bestehenden und der neu zu errichtenden oder umzugestaltenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen;

8.

die Bestimmungen über die Regelung der die Forderungsrechte für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Verhältnisse;

9.

die Bestimmungen über allfällige Übereinkommen gemäß § 36 Z 8 und die Anführung der auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehenbleibenden Forderungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

Die Haupturkunde hat zu enthalten:

1.

eine kurze Beschreibung des Regulierungsgebietes hinsichtlich seiner Lage und der Vermarkung seiner Grenzen, der zugehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage, Grundstücksnummer, Größe und Kulturgattung;

2.

die Feststellung über die nachhaltige Ertragsfähigkeit bei Einteilung des Gebietes nach Flächen gleichär Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen mit der Angabe ihrer Ausübung im allgemeinen;

3.

die Art der Regulierung (§ 36 Z 6);

4.

die Aufzahlung der Parteien gemäß § 29 Abs. 3 lit. a;

5.

den auf die einzelnen Parteien entfallenden Anteil an den wirtschaftlich zulässigen Nutzungen mit den allenfalls nötigen Bestimmungen über die Ausübung der Nutzung durch die Partei, soweit diese Regelung nicht durch den Wirtschaftsplan oder die Waldordnung erfolgt, sowie die Feststellung der auf Grund der Regulierung im Grundbuch allenfalls neu einzutragenden oder bestehenbleibenden Anteilsrechte an der gemeinschaftlichen Liegenschaft;

6.

die Bestimmung der Anteile, mit welchen die einzelnen Parteien an den Ausgaben der Gemeinschaft teilzunehmen haben;

7.

die Anführung der bestehenden und der neu zu errichtenden oder umzugestaltenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen;

8.

die Bestimmungen über die Regelung der die Forderungsrechte für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Verhältnisse;

9.

die Bestimmungen über allfällige Übereinkommen gemäß § 36 Z 8 und die Anführung der auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehenbleibenden Forderungen.

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