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Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind ausschließlich von den Agrarbehördender Agrarbehörde durchzuführen. Die Entscheidungen
Anm.: in erster Instanz stehen den Agrarbezirksbehörden zu.der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind ausschließlich von den Agrarbehördender Agrarbehörde durchzuführen. Die Entscheidungen
Anm.: in erster Instanz stehen den Agrarbezirksbehörden zu.der Fassung LGBl. Nr. 139/2013