§ 48a StAgrGG 1985 D. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 29 und § 37 entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach § 19 Abs. 3 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 57/2013 gebildeten Senat, dem als fachkundige Laienrichter ein in agrartechnischen Angelegenheiten, ein in forstlichen Angelegenheiten und ein in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrenes Mitglied angehören.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen aller in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 29 und § 37 entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach § 19 Abs. 3 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 57/2013 gebildeten Senat, dem als fachkundige Laienrichter ein in agrartechnischen Angelegenheiten, ein in forstlichen Angelegenheiten und ein in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrenes Mitglied angehören.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen aller in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

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