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(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 53 Abs. 2 von Organen der AgrarbehördenAgrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36 ,und § 43 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z 3 des VermessungsgesetzesVermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1969BGBl. I Nr. 129/2013 und der Gesetze BGBl. Nr. 238/1975 und 480/1980, vorzunehmen.
(2) Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- und außerhalb des Teilungs- oder Regulierungsverfahrens von anderen befugten Personen verfaßt und ausgeführt wurden, dem Verfahren zugrunde legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre Übernahme der Beschleunigung des Verfahrens dient.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 53 Abs. 2 von Organen der AgrarbehördenAgrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36 ,und § 43 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z 3 des VermessungsgesetzesVermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1969BGBl. I Nr. 129/2013 und der Gesetze BGBl. Nr. 238/1975 und 480/1980, vorzunehmen.
(2) Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- und außerhalb des Teilungs- oder Regulierungsverfahrens von anderen befugten Personen verfaßt und ausgeführt wurden, dem Verfahren zugrunde legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre Übernahme der Beschleunigung des Verfahrens dient.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013