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Die Kosten für die Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen (§ 24), die eine Benützbarkeit nur einzelner Abfindungsgrundstücke zu erhöhen bestimmt sind, haben die betreffenden Parteien allein zu tragen, sofern diese gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen nicht dazu dienen, Abfindungsgrundstücke zu schaffen.
Die Kosten für die Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen (§ 24), die eine Benützbarkeit nur einzelner Abfindungsgrundstücke zu erhöhen bestimmt sind, haben die betreffenden Parteien allein zu tragen, sofern diese gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen nicht dazu dienen, Abfindungsgrundstücke zu schaffen.