§ 64 StAgrGG 1985 § 64

Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

Die Kosten für die Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen (§ 24), die eine Benützbarkeit nur einzelner Abfindungsgrundstücke zu erhöhen bestimmt sind, haben die betreffenden Parteien allein zu tragen, sofern diese gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen nicht dazu dienen, Abfindungsgrundstücke zu schaffen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

Die Kosten für die Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen (§ 24), die eine Benützbarkeit nur einzelner Abfindungsgrundstücke zu erhöhen bestimmt sind, haben die betreffenden Parteien allein zu tragen, sofern diese gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen nicht dazu dienen, Abfindungsgrundstücke zu schaffen.

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