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(1) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
(2) Die gemäß § 108 des Gesetzes vom 26. Mai 1909, LGuVBl. Nr. 44, entstandenen Vorzugspfandrechte sind aufgehoben; diesbezügliche Eintragungen im Grundbuch sind von Amts wegen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39, zu löschen.
(1) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
(2) Die gemäß § 108 des Gesetzes vom 26. Mai 1909, LGuVBl. Nr. 44, entstandenen Vorzugspfandrechte sind aufgehoben; diesbezügliche Eintragungen im Grundbuch sind von Amts wegen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39, zu löschen.