§ 1 WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2022 bis 31.12.9999

Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1.

hocheffiziente alternative Energiesysteme: Wärmebereit- und Energieversorgungssysteme nach Art 2 Z 6 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor mit einem LEKT-Wert des Baus von höchstens 22 und einem Pi-Wert von höchstens 40 bzw 96 bei Pflegeheimen;

2.

energieeffiziente Bestandsbauten: Bauten mit einem LEKT-Wert von höchstens 26 und einem Pi-Wert von höchstens 68 bzw 124 bei Pflegeheimen;

3.

Energieausweis: ein dem Kontrollsystem der Landesregierung nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU unterliegender Energieausweis gemäß der Salzburger Bautechnikverordnung;

3a.

Errichtung: die Schaffung von Wohnraum durch:

a)

Neubau oder Auf-, Zu oder Einbau bei bestehenden Bauten;

b)

Umbauten einschließlich Entkernung des Bestandes bei Errichtungsförderungen im Eigentum;

c)

Umbauten bei Kaufförderungen und Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen, wenn die Errichtungskosten dafür 1.900 € je m² Wohnnutzfläche überschreiten;

3b.

Förderungsgrundstück: Grundstück(e), auf dem sich das Förderungsobjekt befindet oder errichtet werden soll; in das Flächenausmaß eines Förderungsgrundstücks sind die Grundflächen unmittelbar oder mittelbar angrenzender Grundstücke, welche sich im Eigentum der Förderungswerber oder von sonstigen förderungsrelevanten Personen befinden, einzurechnen; nicht einzurechnen sind Zufahrtsstraßen im nicht ausschließlichem Eigentum der Förderungswerber; für das Flächenausmaß eines Grundstückes ist jenes nach dem A1-Blatt des Grundbuches heranzuziehen;

4.

Mehrgenerationen-Wohnhaus: ein Wohnhaus mit mehr als zwei Wohnungen, das zur Benützung von zumindest drei Generationen bestimmt und in seiner Konzeption für ein altersgemischtes gemeinschaftliches Wohnen geeignet ist;

5.

Nahwärme: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf oder heißem Wasser von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Nahwärmenetz an mehrere Gebäude;

6.

Objektförderungen: Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen;

6a.

Stellplatz: Fläche zur Abstellung von Kraftfahrzeugen;

6b.

Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor: Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl Nr 90/2009, in der Fassung der Vereinbarung LGBl Nr 78/2017;

7.

Zuschlag: Zusatzleistung zu einem anfallenden Grundbetrag.

  1. 1.

Stand vor dem 27.09.2022

In Kraft vom 01.08.2020 bis 27.09.2022

Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1.

hocheffiziente alternative Energiesysteme: Wärmebereit- und Energieversorgungssysteme nach Art 2 Z 6 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor mit einem LEKT-Wert des Baus von höchstens 22 und einem Pi-Wert von höchstens 40 bzw 96 bei Pflegeheimen;

2.

energieeffiziente Bestandsbauten: Bauten mit einem LEKT-Wert von höchstens 26 und einem Pi-Wert von höchstens 68 bzw 124 bei Pflegeheimen;

3.

Energieausweis: ein dem Kontrollsystem der Landesregierung nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU unterliegender Energieausweis gemäß der Salzburger Bautechnikverordnung;

3a.

Errichtung: die Schaffung von Wohnraum durch:

a)

Neubau oder Auf-, Zu oder Einbau bei bestehenden Bauten;

b)

Umbauten einschließlich Entkernung des Bestandes bei Errichtungsförderungen im Eigentum;

c)

Umbauten bei Kaufförderungen und Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen, wenn die Errichtungskosten dafür 1.900 € je m² Wohnnutzfläche überschreiten;

3b.

Förderungsgrundstück: Grundstück(e), auf dem sich das Förderungsobjekt befindet oder errichtet werden soll; in das Flächenausmaß eines Förderungsgrundstücks sind die Grundflächen unmittelbar oder mittelbar angrenzender Grundstücke, welche sich im Eigentum der Förderungswerber oder von sonstigen förderungsrelevanten Personen befinden, einzurechnen; nicht einzurechnen sind Zufahrtsstraßen im nicht ausschließlichem Eigentum der Förderungswerber; für das Flächenausmaß eines Grundstückes ist jenes nach dem A1-Blatt des Grundbuches heranzuziehen;

4.

Mehrgenerationen-Wohnhaus: ein Wohnhaus mit mehr als zwei Wohnungen, das zur Benützung von zumindest drei Generationen bestimmt und in seiner Konzeption für ein altersgemischtes gemeinschaftliches Wohnen geeignet ist;

5.

Nahwärme: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf oder heißem Wasser von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Nahwärmenetz an mehrere Gebäude;

6.

Objektförderungen: Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen;

6a.

Stellplatz: Fläche zur Abstellung von Kraftfahrzeugen;

6b.

Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor: Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl Nr 90/2009, in der Fassung der Vereinbarung LGBl Nr 78/2017;

7.

Zuschlag: Zusatzleistung zu einem anfallenden Grundbetrag.

  1. 1.

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