§ 1 WFV (weggefallen)

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. 1.Ziffer einshocheffiziente alternative Energiesysteme: Wärmebereit- und Energieversorgungssysteme nach Art 2 Z 6 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor mit einem LEKT-Wert des Baus von höchstens 22 und einem Pi-Wert von höchstens 40 bzw 96 bei Pflegeheimen;hocheffiziente alternative Energiesysteme: Wärmebereit- und Energieversorgungssysteme nach Artikel 2, Ziffer 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor mit einem LEKT-Wert des Baus von höchstens 22 und einem Pi-Wert von höchstens 40 bzw 96 bei Pflegeheimen;
  2. 2.Ziffer 2energieeffiziente Bestandsbauten: Bauten mit einem LEKT-Wert von höchstens 26 und einem Pi-Wert von höchstens 68 bzw 124 bei Pflegeheimen;
  3. 3.Ziffer 3Energieausweis: ein dem Kontrollsystem der Landesregierung nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU unterliegender Energieausweis gemäß der Salzburger Bautechnikverordnung;Energieausweis: ein dem Kontrollsystem der Landesregierung nach Anhang römisch II der Richtlinie 2010/31/EU unterliegender Energieausweis gemäß der Salzburger Bautechnikverordnung;
  4. 3a.Ziffer 3 aErrichtung: die Schaffung von Wohnraum durch:
    1. a)Litera aNeubau oder Auf-, Zu oder Einbau bei bestehenden Bauten;
    2. b)Litera bUmbauten einschließlich Entkernung des Bestandes bei Errichtungsförderungen im Eigentum;
    3. c)Litera cUmbauten bei Kaufförderungen und Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen, wenn die Errichtungskosten dafür 2.500 € je m² Wohnnutzfläche überschreiten;
  5. 3b.Ziffer 3 bFörderungsgrundstück: Grundstück(e), auf dem sich das Förderungsobjekt befindet oder errichtet werden soll; in das Flächenausmaß eines Förderungsgrundstücks sind die Grundflächen unmittelbar oder mittelbar angrenzender Grundstücke, welche sich im Eigentum der Förderungswerber oder von sonstigen förderungsrelevanten Personen befinden, einzurechnen; nicht einzurechnen sind Zufahrtsstraßen im nicht ausschließlichem Eigentum der Förderungswerber; für das Flächenausmaß eines Grundstückes ist jenes nach dem A1-Blatt des Grundbuches heranzuziehen;
  6. 4.Ziffer 4Mehrgenerationen-Wohnhaus: ein Wohnhaus mit mehr als zwei Wohnungen, das zur Benützung von zumindest drei Generationen bestimmt und in seiner Konzeption für ein altersgemischtes gemeinschaftliches Wohnen geeignet ist;
  7. 5.Ziffer 5Nahwärme: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf oder heißem Wasser von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Nahwärmenetz an mehrere Gebäude;
  8. 6.Ziffer 6Objektförderungen: Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen;
  9. 6a.Ziffer 6 aStellplatz: Fläche zur Abstellung von Kraftfahrzeugen;
  10. 6b.Ziffer 6 bVereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor: Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl Nr 90/2009, in der Fassung der Vereinbarung LGBl Nr 78/2017;Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor: Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2009,, in der Fassung der Vereinbarung LGBl Nr 78/2017;
  11. 7.Ziffer 7Zuschlag: Zusatzleistung zu einem anfallenden Grundbetrag.

§ 1 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 28.09.2022 bis 31.12.2024
Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. 1.Ziffer einshocheffiziente alternative Energiesysteme: Wärmebereit- und Energieversorgungssysteme nach Art 2 Z 6 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor mit einem LEKT-Wert des Baus von höchstens 22 und einem Pi-Wert von höchstens 40 bzw 96 bei Pflegeheimen;hocheffiziente alternative Energiesysteme: Wärmebereit- und Energieversorgungssysteme nach Artikel 2, Ziffer 6, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor mit einem LEKT-Wert des Baus von höchstens 22 und einem Pi-Wert von höchstens 40 bzw 96 bei Pflegeheimen;
  2. 2.Ziffer 2energieeffiziente Bestandsbauten: Bauten mit einem LEKT-Wert von höchstens 26 und einem Pi-Wert von höchstens 68 bzw 124 bei Pflegeheimen;
  3. 3.Ziffer 3Energieausweis: ein dem Kontrollsystem der Landesregierung nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU unterliegender Energieausweis gemäß der Salzburger Bautechnikverordnung;Energieausweis: ein dem Kontrollsystem der Landesregierung nach Anhang römisch II der Richtlinie 2010/31/EU unterliegender Energieausweis gemäß der Salzburger Bautechnikverordnung;
  4. 3a.Ziffer 3 aErrichtung: die Schaffung von Wohnraum durch:
    1. a)Litera aNeubau oder Auf-, Zu oder Einbau bei bestehenden Bauten;
    2. b)Litera bUmbauten einschließlich Entkernung des Bestandes bei Errichtungsförderungen im Eigentum;
    3. c)Litera cUmbauten bei Kaufförderungen und Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen, wenn die Errichtungskosten dafür 2.500 € je m² Wohnnutzfläche überschreiten;
  5. 3b.Ziffer 3 bFörderungsgrundstück: Grundstück(e), auf dem sich das Förderungsobjekt befindet oder errichtet werden soll; in das Flächenausmaß eines Förderungsgrundstücks sind die Grundflächen unmittelbar oder mittelbar angrenzender Grundstücke, welche sich im Eigentum der Förderungswerber oder von sonstigen förderungsrelevanten Personen befinden, einzurechnen; nicht einzurechnen sind Zufahrtsstraßen im nicht ausschließlichem Eigentum der Förderungswerber; für das Flächenausmaß eines Grundstückes ist jenes nach dem A1-Blatt des Grundbuches heranzuziehen;
  6. 4.Ziffer 4Mehrgenerationen-Wohnhaus: ein Wohnhaus mit mehr als zwei Wohnungen, das zur Benützung von zumindest drei Generationen bestimmt und in seiner Konzeption für ein altersgemischtes gemeinschaftliches Wohnen geeignet ist;
  7. 5.Ziffer 5Nahwärme: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf oder heißem Wasser von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Nahwärmenetz an mehrere Gebäude;
  8. 6.Ziffer 6Objektförderungen: Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen;
  9. 6a.Ziffer 6 aStellplatz: Fläche zur Abstellung von Kraftfahrzeugen;
  10. 6b.Ziffer 6 bVereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor: Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, LGBl Nr 90/2009, in der Fassung der Vereinbarung LGBl Nr 78/2017;Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Maßnahmen im Gebäudesektor: Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2009,, in der Fassung der Vereinbarung LGBl Nr 78/2017;
  11. 7.Ziffer 7Zuschlag: Zusatzleistung zu einem anfallenden Grundbetrag.

§ 1 WFV seit 31.12.2024 weggefallen.

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