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(1) Die in den Unterabschnitten 2 bis 5 festgelegten Grundbeträge und Kaufpreisobergrenzen sind ab Jänner 2019 jährlich mit Wirksamkeit 1Anm. Februar entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index um den Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Veränderung seines Jahresdurchschnittswerts für das unmittelbar vorangegangene Jahr gegenüber dem Jahresdurchschnittswert des Basisjahres ergibt. Dabei bleiben Veränderungen bis zu 5 % unberücksichtigt. Basisjahr ist das Jahr 2018; wird der Schwellenwert von 5 % überschritten, bildet das Kalenderjahr der Überschreitung das neue Basisjahr.
(2) Die sich nach Abs 1 ergebenden Beträge sindentfallen auf volle Zehneurobeträge kaufmännisch zu runden und im Internet auf der Homepage des Landes (www.salzburg.gv.atGrund LGBl Nr 66/2021) kundzumachen. Sie gelten für nach der Anpassung einlangende Förderungsansuchen.
(1) Die in den Unterabschnitten 2 bis 5 festgelegten Grundbeträge und Kaufpreisobergrenzen sind ab Jänner 2019 jährlich mit Wirksamkeit 1Anm. Februar entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index um den Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Veränderung seines Jahresdurchschnittswerts für das unmittelbar vorangegangene Jahr gegenüber dem Jahresdurchschnittswert des Basisjahres ergibt. Dabei bleiben Veränderungen bis zu 5 % unberücksichtigt. Basisjahr ist das Jahr 2018; wird der Schwellenwert von 5 % überschritten, bildet das Kalenderjahr der Überschreitung das neue Basisjahr.
(2) Die sich nach Abs 1 ergebenden Beträge sindentfallen auf volle Zehneurobeträge kaufmännisch zu runden und im Internet auf der Homepage des Landes (www.salzburg.gv.atGrund LGBl Nr 66/2021) kundzumachen. Sie gelten für nach der Anpassung einlangende Förderungsansuchen.